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Erfahrene Beraterpersönlichkeiten, die ihren Mandanten engagiert zur Seite stehen, kombiniert mit den Kompetenzen und der Leistungsfähigkeit eines national und weltweit agierenden Netzwerkes von selbstständigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. Das ist das besondere Profil von PKF in Deutschland.
Ein Netzwerk ist immer mehr als die Summe seiner Einzelteile, durch unsere kompetenten Berater, die Ihnen als Ihre Ansprechpartner dieses Netzwerk nutzbar machen, schaffen wir den Mehrwert den wir anstreben – für Ihren Erfolg.
In diesem Film erhalten Sie einen Einblick in die Leistungsfähigkeit des internationalen PKF-Netzwerks.
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Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Beklagte ist nicht zur Zahlung der Preiserhöhungen verpflichtet.
Die Kundin hat einen Grundversorgungsvertrag geschlossen, auf den die Regeln der GasGVV bzw. der AVBGasV anzuwenden sind (GasGVV: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz; bis zum 8.11.2006 galt die AVBGasV, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden). Die GasGVV und die AVBGasV sind dabei entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auszulegen.
Die Erdgasbinnenmarktrichtline 2003/55/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, transparente Vertragsbedingungen festzulegen. Sie verlangt u.a., dass Gasversorger jede Gebührenerhöhung ihren Kunden unmittelbar mit angemessener Frist vorab mitteilen und dabei auch über das Kündigungsrecht des Kunden informieren. Die GasGVV berücksichtigt diese europarechtlichen Vorschriften jedoch nur unzureichend, weil die GasGVV keine Belehrung über das Kündigungsrecht des Kunden normiert. In der bis November 2006 geltenden AVBGasV war darüber hinaus auch nicht die unmittelbare Mitteilung per Brief an den Gaskunden vorgesehen.
Da die Beklagte im Streitfall zum einen nicht auf das Kündigungsrecht und zum anderen auf Gaspreiserhöhungen nur teilweise per Brief hingewiesen worden ist, kann die Klägerin die seit September 2005 geforderten Erhöhungen nicht verlangen. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Beklagte sich erst im Oktober 2006, mehr als ein Jahr nach der ersten hier streitigen Preiserhöhung, gegen die Gaspreiserhöhung gewandt hat. Das bloße Schweigen kann insoweit nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung verstanden werden.