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COVID-19: Maßnahmen der Bundesregierung

Durch die Ausbreitung des Coronavirus ergaben sich für die deutsche Wirtschaft erhebliche Schwierigkeiten. Um Unternehmen und Privatpersonen zu helfen, haben sowohl die Bundesregierung als auch die einzelnen Landesregierungen eine Vielzahl von Möglichkeiten geschaffen. Im Nachfolgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten steuerlichen und wirtschaftlichen Sofortmaßnahmen dar:

Maßnahmen des BMF1

  • Erleichterungen für die Finanzbehörden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
  • Sofern Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, soll bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Erleichterungen der Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen.
  • Es werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.
  • Insgesamt wird Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt.
  • Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet.
  • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.

Bayerisches Finanzministerium2

  • Zinslose Stundung durch Antrag, wenn Unternehmen durch den Coronavirus von Auswirkungen3 betroffen sind. Vorerst auf drei Monate befristet.
  • Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für Körperschaft- und Einkommensteuer, sowie des Messbetrags für die Gewerbesteuervorauszahlungen. Jeweils durch Antrag möglich. Für die Gewerbesteuerzahlungen müssen bei den jeweiligen Kommunen Anträge eingereicht werden, um Zahlungen bis zum Erlass des Herabsetzungsantrags über den Gewerbesteuermessbetrag auszusetzen.

Die meisten anderen Bundesländer haben die gleichen oder ähnlichen Erleichterungen zugelassen.

Hinweis: In einigen Bundesländern haben Finanzämter den Besucherverkehr vorerst geschlossen. In diesen Fällen werden Auskünfte nur noch telefonisch oder per E-Mail erteilt.

Bundeswirtschaftsministerium4

  • Das Kurzarbeitergeld5 wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  • Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.
  • Geplant ist ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen auf europäischer Ebene. Genaue Maßnahmen sollen zeitnah beginnen.

Bitte sprechen Sie uns an, falls wir Sie bei den oben genannten Anträgen unterstützen sollen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei einem Antrag auf Liquiditätshilfe über die KFW oder ERP.

Ihre Ansprechpartner

Alexander Lummel
München

Kontakt:

Katrin Statz
München

Kontakt:

PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH – Ihr Partner für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in München!

1 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html
2 https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/
3 Eine genaue Definition des Begriffs Auswirkung wurde von der Finanzverwaltung nicht vorgenommen. Wir raten zur Offenlegung des Sachverhalts im Rahmen der Antragstellung. Unrichtige Angaben können schlimmstenfalls zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
4 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894
5 Zum Kurzarbeitergeld werde wir Ihnen in Kürze detailliertere Informationen zur Verfügung stellen.

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