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Abschlussprüfung bei Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen

GPA NRW bleibt nur noch während der Übergangsfrist gesetzliche Abschlussprüferin

Die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe, die in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung der Gemeindeordnung in § 106 GO NRW geregelt gewesen ist, ist im Zuge des 2. NKFWG NRW in den neu gefassten § 103 GO NRW aufgenommen worden. Danach wird die Bindung an die Prüfung durch die GPA NRW aufgehoben; eine Übergangsregelung ist zu beachten.

Änderung des § 103 GO NRW und Aufhebung des § 106 GO NRW a.F. beenden Bindung an GPA

Am 1.1.2019 ist das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKFWG NRW) in Kraft getreten, wodurch sich u.a. für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen relevante Änderungen der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) ergeben haben.

Insbesondere kann nun gem. § 103 Abs. 2 GO NRW „die Betriebsleitung mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss beauftragen. Wird die Buchführung des Eigenbetriebs nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften geführt, so kann abweichend dazu auch die örtliche Rechnungsprüfung mit der Prüfung nach Absatz 1 beauftragt werden.“

Hinweis: Mit der Aufhebung des § 106 GO NRW entfällt somit der bisherige Grundsatz, dass die Eigenbetriebe von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) zu prüfen sind; die bislang erforderlichen Abstimmungen mit der GPA NRW im Hinblick auf die Beauftragung eines anderen Abschlussprüfers erübrigen sich.

Beachtung der Übergangsregelung bei den kommenden Abschlussprüfungen

Für die bevorstehenden Jahresabschlussprüfungen der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ist jedoch die Übergangsvorschrift in Art. 10 des 2. NKFWG NRW zu beachten, wonach „für die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, die für bis zum Ablauf des 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre aufzustellen sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666) … fortgelten. Diese Übergangsregelung gilt auch für Einrichtungen, die gem. § 107 Abs. 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.“

Erst bei Jahresabschlussprüfungen für Wirtschaftsjahre, die am 1.1.2021 und später enden, kommt die neue Regelung zum Tragen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Jahresabschlussprüfung ohne Einbindung der GPA NRW (es sei denn, die GPA NRW ist mit der Jahresabschlussprüfung beauftragt worden), was zur Folge hat, dass weder vor der Beauftragung eines Abschlussprüfers die Zustimmung der GPA NRW einzuholen noch nach Abschluss der Prüfung der Prüfungsbericht bei der GPA NRW vorzulegen ist.

Fazit: Die Gemeindeprüfungsanstalt bleibt folglich für die Jahresabschlussprüfungen der Wirtschaftsjahre, die bis zum 31.12.2020 enden, gesetzliche Jahresabschlussprüferin (unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der Jahresabschlussprüfung). Während dieses Zeitraums behält auch die VO über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ihre Gültigkeit.

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