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Anerkennung eines Vertrags als Rechnung: Aktuelle EuGH-Vorgaben

Der EuGH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Vertrag als Rechnung angesehen werden kann und welche Kriterien hierfür erfüllt sein müssen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien mit der Frage an den EuGH gewandt, welche Angaben ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss die Parteien keine Rechnung ausgestellt haben, zwingend enthalten muss, damit er als Rechnung gilt.

Finanzierungsleasingvertrag mit Rechnungsangaben 

In dem vom EuGH mit Urteil vom 29.9.2022 (Az.: C-235/21) entschiedenen Streitfall hatte eine Gesellschaft P geklagt, die Eigentümerin eines Grundstücks und eines Wohnhauses in Slowenien war. Sie wollte an diesem Ort Neubauten errichten und schloss dazu mit der Raiffeisen Leasing (RL) einen Finanzierungsleasingvertrag (Sale-and-lease-back) ab. Danach verpflichtete sich die RL, das Grundstück zu einem festgelegten Preis zu kaufen. Die P-Gesellschaft verpflichtete sich, die monatlichen Leasingraten bis zur vollständigen Rückzahlung des Werts des Grundstücks und der zu errichtenden Gebäude zu zahlen. Der Mehrwertsteuerbetrag war in diesem Vertrag ausgewiesen. Die RL als Leasinggeber stellte daraufhin keine Rechnung aus und führte auch keine Mehrwertsteuer ab. Die P-Gesellschaft beanspruchte aber auf der Grundlage des Vertrags den Vorsteuerabzug, da sie der Ansicht war, dass es sich bei diesem Vertrag um eine Rechnung handele.

Ablehnung des Vorsteuerabzugs

Von der slowenischen Finanzverwaltung wurde der Vorsteuerabzug mit der Begründung abgelehnt, dass der vom Vertrag umfasste Umsatz steuerfrei sei. Zugleich stellte die Verwaltung fest, dass die RL als Leasinggeber die Mehrwertsteuer bislang noch nicht entrichtet habe und forderte diese nun auf, Zinsen auf die Steuerschuld zu zahlen.

EuGH-Voraussetzungen für Anerkennung als Rechnung 

Nach der im Urteil vom 29.9.2022 näher ausgeführten Auffassung des EuGH kann ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss keine Rechnung ausgestellt wurde, als Rechnung im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertrag neben der ausgewiesenen Mehrwertsteuer alle Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im konkreten Fall erfüllt sind. 

Hinweis: Das Urteil des EuGH wird auch im Rahmen deutscher Vertragsgestaltungen heranzuziehen sein. Bislang galt bereits bei Nicht-Erfüllung aller Pflichtangaben i.S. des Umsatzsteuergesetzes, dass die notwendigen Informationen aus einem im Vertrag stehenden Hinweis aus anderen Unterlagen zugänglich gemacht werden müssen.

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