Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Angaben auf Rechnungen: Zur Frage der handelsüblichen Bezeichnung

Das UStG schreibt vor, dass ein Unternehmer in einer Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung bezeichnen muss. Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben der Rechtsauffassung des BFH zu den Anforderungen an die handelsübliche Bezeichnung angeschlossen.

Nach Auffassung des BMF im Schreiben vom 1.12.2021 (Az.: III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001) und des BFH ist die handelsübliche Bezeichnung nicht als Verschärfung der Rechnungsangaben für den Unternehmer zu werten. Es sei nach Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits zu unterscheiden. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dazu können beispielsweise die Handelsstufe, die Art und der Inhalt des Geschäfts sowie der Wert der einzelnen Waren zählen.

Weiter führt das BMF aus, dass keine allgemeingültigen Aussagen dazu möglich sind, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann. In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

Hinweis: Es muss ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die Leistung muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Die erbrachten Leistungen müssen jedoch nicht erschöpfend beschrieben werden.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang