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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund Corona-Pandemie

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO soll nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16.3.2020 ausgesetzt werden, wenn Unternehmen durch Folgen der Corona-Pandemie in eine Schieflage geraten.

Hintergrund ist, dass die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen sowie Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage voraussichtlich nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, so dass Unternehmen aus diesem Grund gezwungen sein könnten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daher ist vorgesehen, dass die bisherige dreiwöchige Insolvenzantragspflicht durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.9.2020 ausgesetzt wird.

Hinweis: Die Umsetzung in geltendes Recht steht allerdings noch aus. Bis dahin gilt die Antragspflicht gem. § 15a InsO, sofern Insolvenzgründe vorliegen.

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