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Bebaute Grundstücke: BMF veröffentlicht neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Für Vermieter ist es beim Kauf eines Mietobjekts in aller Regel vorteilhaft, wenn das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Demgegenüber kann der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nichtabnutzbaren Grund und Boden entfällt, nicht abgeschrieben werden und somit keine steuermindernde Wirkung entfalten.

In diesem Zusammenhang hat das BMF am 1.5.2021 als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Anlass war, dass die bisherige Arbeitshilfe die realen Wertverhältnisse verfehle sowie Orts- und Regionalisierungsfaktoren unberücksichtigt lasse. 

Die neue Kaufpreisaufteilung führt oftmals zu einem für die Vermieter günstigeren höheren Gebäudewert. Bei dem Ansatz eines niedrigeren Gebäudewerts in der Vergangenheit können bereits bestandskräftige Veranlagungsjahre allerdings nicht mehr angepasst werden. Die neue Kaufpreisaufteilung kann aber in offenen Veranlagungsfällen zugrunde gelegt werden und auch für künftige Veranlagungen neues Abschreibungspotential schaffen.

Hinweis: Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung eine im Kaufvertrag vorgenommene nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung an, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Mit der neuen Arbeitshilfe kann der Anschein einer solchen Scheinvereinbarung oder eines Gestaltungsmissbrauchs entkräftet werden.

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