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Der WhatsApp-Haken: Zustellung von Willenserklärungen durch Messengerdienste

Das LG Bonn hatte zu bewerten, inwieweit Messengerdienste zu gültigen Alternativen von Postweg, Telefon und Fax zählen, um den Ab- und vor allem Zugang einer wichtigen Information nachhalten zu können – sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die die Einhaltung der Schriftform erfordern.

Im Streitfall ging es darum, ob eine Willenserklärung im Zuge einer Immobiliensache zugegangen war, die per WhatsApp verschickt bzw. empfangen wurde. Nicht unwesentlich war bei der Beantwortung der Frage, dass die Beteiligten sich bereits zuvor über diesen Dienst ausgetauscht hatten, der Kommunikationsweg somit also bereits beiderseits als etabliert galt. Der Versender der Whatsapp war der Auffassung, dass die zwei blauen Haken anzeigten, dass die Nachricht zugegangen war und gelesen wurde, während die andere Seite behauptete, keinerlei Kenntnis dieser Nachricht erhalten zu haben.

Das LG Bonn bestätigte mit Urteil vom 9.1.2020 (Az.: 17 O 323/19), dass eine Willenserklärung dann zugehe, sobald sie so in den Bereich des Empfängers gelange, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit habe, davon Kenntnis zu nehmen. Demnach gehen WhatsApp-Nachrichten zu, wenn sie das Smartphone des Adressaten erreichen, dort dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass sich WhatsApp hierfür nicht nur einer Anzahl an Häkchen bedient, sondern diese auch noch farblich kennzeichnet. So lag der Fall hier. Zwei blaue Haken sprachen für die Öffnung der Nachricht, während zwei graue Häkchen nur den Zugang der Nachricht angezeigt hätten. Ein grauer Haken hätte wiederum bedeutet, dass die Nachricht vom Absender zwar versendet, dem Empfänger jedoch nicht zugestellt wurde. Da das hier nicht der Fall war, galt die Willenserklärung nicht nur als zugestellt, sondern auch als zur Kenntnis genommen.

Ergebnis: Zustellungen von Willenserklärungen können somit auch durch Messengerdienste erfolgen, sofern nicht die Schriftform einzuhalten ist.

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