Drohende doppelte Besteuerung von Renten
BFH verneint Doppelbesteuerung
Beweggrund des Urteils ist, dass seit 2005 das System der Besteuerung der gesetzlichen Rente umgestellt wird. Denn während Beamte ihre Pensionen voll versteuern müssen, war bei der gesetzlichen Rente nur der sog. Ertragsanteil zu versteuern. Dieser bemaß sich nach dem Alter der Rentner und bezog sich auf etwa 27 bis 35% der Rentenzahlung, die der Einkommensteuer unterlagen.
Geklagt hatte ein Steuerberater, der seit 2007 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Der BFH stellte klar, dass eine doppelte Besteuerung dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens so hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Zwischenergebnis: Im Falle des Steuerberaters lag laut BFH keine Doppelbesteuerung vor, die Rechtsprechung kann sich aber für kommende Rentenjahrgänge auswirken.
Vergleichs- und Prognoserechnung …
Für die Vergleichs- und Prognoserechnung zur Beurteilung einer möglichen doppelten Besteuerung sind laut BFH die infolge der Übergangsregelung vorgesehenen
Rentenfreibeträge sowohl für die Rente des Steuerpflichtigen als auch für eine etwaige Hinterbliebenenrente des statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen. Weitere Steuerentlastungen, wie z.B. der Grundfreibetrag oder der Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, seien hingegen nicht zu berücksichtigen.
… zwecks Beurteilung des Vorliegens einer doppelten Besteuerung
Um eine „Doppelbesteuerung“ zu vermeiden, werden die Einzahlungen in die Rentenkasse, die aus dem bereits versteuerten Einkommen erfolgt sind, mit dem Teil der Rente, der steuerfrei ausgezahlt wird, verglichen. Dabei wird die jährliche Rentenzahlung mit der statistischen Lebenserwartung multipliziert, um die beiden Summen vergleichen zu können. Dies ist der sog. Rentenfreibetrag, ein fester Euro-Betrag, der einmal festgesetzt wird. Wenn dieser Rentenfreibetrag höher ist als die Summe aller Beiträge, die aus dem versteuerten Einkommen während des Erwerbslebens in die Rentenkasse eingezahlt wurden, liegt keine „Doppelbesteuerung“ vor.
Hinweis: Nur wenn die steuerfrei ausgezahlte Rente in Summe niedriger ist als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen, ist eine „doppelte Besteuerung“ gegeben.
Ergebnis
Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, hängt insbesondere davon ab, wie hoch der steuerfreie Rententeil (der Rentenfreibetrag) ist. Bisher hat die Finanzverwaltung bei der Ermittlung der steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse zusätzlich den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag (aktuell 9.744 €) berücksichtigt. Der BFH hat nun entschieden, dass der Grundfreibetrag nicht in die Berechnungen einfließen darf. Dadurch sinkt der steuerfreie Rentenbetrag ab, wodurch die doppelte Besteuerung in Zukunft wahrscheinlicher wird. Nach aktueller Prognose und bei gleichbleibender Ausgestaltung der Rente wird eine Doppelbesteuerung bei Rentenjahrgängen ab 2025 zum Thema werden.
Hinweis: In einem weiteren Urteil des BFH vom 19.5.2021 (Az.: X R 20/19) wurde u.a. noch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.