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Erbringung von elektronischen Dienstleistungen: Unternehmenssitz im Inland oder im Ausland?

Kann nicht festgestellt werden, dass der Leistungsempfänger sein Unternehmen im Ausland betreibt, ist vom Vorliegen eines Empfängerorts im Inland auszugehen.

In dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Urteil vom 25.6.2020, Az.: 6 K 1789/18) ging es um eine Aktiengesellschaft (AG), die seit 1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts K eingetragen war und sich überwiegend im Bereich Internet Protocol Television betätigte. Fraglich war, ob die Umsätze der AG im Zusammenhang mit einer Website im Inland umsatzsteuerpflichtig waren.

Die elektronischen Dienstleistungen der Website konnten von den Endkunden kostenlos in Anspruch genommen werden. Premium User konnten gegen Entgelt weitere Optionen nutzen. Ferner fielen Einnahmen durch Werbeeinblendungen auf der Website an. Die Server, über die die Website betrieben wurde, befanden sich in Rechenzentren außerhalb Deutschlands. Nach Angaben der AG war die Betreiberin der Website in den Streitjahren 2011 bis 2015 eine Firma I AG mit Sitz auf den Seychellen. Deren Anteile wurden von einer in Russland und den USA ansässigen Firma gehalten.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass die Umsätze aus dem Betrieb der Website der AG zuzurechnen waren, da kein Vertrag zwischen der AG und der I AG existierte. Als Kontaktadresse im Impressum der Website waren die Daten der Firma I AG auf den Seychellen angegeben.

Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage mit dem o.g. Urteil ab. Die Leistungen seien im Inland zu versteuern. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden. Dabei seien verschiedene Faktoren zu prüfen (z.B. statutarischer Sitz; Ort der zentralen Verwaltung; Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik bestimmt wird). Eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine Briefkastenfirma typisch sei, definiere nicht den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Hinweis: Die Revision beim BFH wurde zugelassen.

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