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Erbschaft-/Schenkungsteuer: Billigkeitsmaßnahmen bei pandemiebedingter Verfehlung der Mindestlohnsumme

Die erbschaft-/schenkungsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften ist u.a. davon abhängig, dass die Lohnsumme in dem Unternehmen innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Erwerb gewisse Prozentsätze der durchschnittlichen Lohnsumme aus den letzten fünf Jahren vor der Übertragung erreicht (Mindestlohnsumme). Die Verwaltung hat jedoch Ende 2021 verdeutlicht, dass sie bei einer ausschließlich pandemiebedingten Nichterfüllung der Mindestlohnsumme Milde walten lassen möchte.

Die Finanzverwaltung hatte bereits mit gleichlautendem Ländererlass vom 14.10.2020 (BStBl. 2020 I S. 1163) für eine gewisse Beruhigung gesorgt, als sie Kurzarbeitergeld (ggf. allerdings erst im Zusammenhang mit Kontennachweisen) zur Lohnsumme rechnen will. Gleichwohl droht bei einem dennoch eintretenden Verfehlen der Mindestlohnsumme eine ggf. erhebliche Steuerbelastung. Nach der nunmehrigen Verwaltungsauffassung gemäß den Erlassen vom 30.12.2021 (BStBl. 2022 I S. 156) gilt darüber hinaus das Folgende.

Die Behörden ermöglichen eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder einen Steuererlass insbesondere insoweit, wie 

  • Lohnsummen aus dem Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 bei der Bestimmung der Mindestlohnsumme erfasst werden,
  • sich nach dem ErbStG eine Steuerbelastung infolge der Verfehlung der Mindestlohnsumme ergibt und
  • diese Verfehlung der Mindestlohnsumme allein auf der Corona-Pandemie beruht.

Die genannte Allein-Ursächlichkeit der Pandemie soll regelmäßig vorliegen, wenn

  • im Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2022 die rechnerisch nötige durchschnittliche Lohnsumme unterschritten wurde,
  • für den o.g. Zeitraum im Unternehmen allein corona-bedingt Kurzarbeitergeld gezahlt wurde und
  • das Unternehmen einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Corona-Pandemie unmittelbar betroffen war.

Dies bedeutet nicht, dass es in anderen Fällen an der Kausalität fehlt. Vielmehr erkennt die Finanzverwaltung etwa ausdrücklich an, dass eine allein pandemiebedingte Verfehlung der Mindestlohnsumme z.B. auch dann bestehen kann, wenn das Unternehmen nicht selbst schließen musste, wohl aber – wie etwa im Fall von Brauereien – wichtige Kunden schließen mussten.

Empfehlung: Sofern Sie sich als Erbe oder Beschenkter mit der Erfüllung der Lohnsummenbedingung in Corona-Zeiten konfrontiert sehen, sollten Sie ggf. auf eine zeitnahe Beweisvorsorge achten, um die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung oder einen Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen darlegen zu können.

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