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Fahrtkostenerstattung an Großeltern für die Kinderbetreuung abzugsfähig?

Fahrtkosten sind unter bestimmten Umständen steuerlich abzugsfähig. Dazu hat das FG Nürnberg kürzlich geprüft, ob und wer Fahrtkosten der Großeltern absetzen kann, die auf ihre Enkelkinder aufpassen, damit die Eltern ihrer Beschäftigung nachgehen können.

 

In der Einkommensteuererklärung machten die Eltern als Kläger Kinderbetreuungskosten i.H. von 3.485 € geltend. Davon entfielen 3.149 € auf die Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Großeltern zum Wohnort der Kläger zur Kinderbetreuung. Die Kläger reichten dazu mit der Steuererklärung eine Zusammenstellung der Fahrten ein, die aber weder ein Datum noch eine Unterschrift trug. Es war zudem nicht klar, wer diese Aufstellung erstellt hatte. Auch gab es keine Rechnung. Die an die Großeltern überwiesenen Beträge enthielten keinen Betreff. Des Weiteren überwies der Vater der Klägerin den überwiesenen Betrag im Januar 2015 wieder zurück an die Kläger. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Die Klage vor dem FG Nürnberg hatte keinen Erfolg. Die Fahrtkosten wurden gem. Urteil vom 20.2.2020 (Az.: 13 K 1151/17) zu Recht nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt. Denn neben den fehlenden formalen Voraussetzungen fehlte es zum Teil auch an einer wirtschaftlichen Belastung. Zwar könne grundsätzlich eine Fahrtkostenerstattung berücksichtigt werden. Hierfür müsse allerdings eine Rechnung vorliegen.

Hinweis: Im Streitfall fehlte es aber an einem schriftlichen Dokument, das die Eltern der Klägerin unterschrieben haben und dem sich entnehmen lässt, dass die Kläger ihren Eltern die Fahrtkosten tatsächlich schulden. Ebenso fehlte es zumindest zum Teil an einer wirtschaftlichen Belastung der Kläger aufgrund der Rücküberweisung.

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