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Geplante Änderungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes: Vergütungsfragen und Arbeitsbedingungen

Bis zum 30.7.2020 muss die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch nationale Regelungen umgesetzt werden. Dazu liegt seit Februar 2020 der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.

Hintergrund: Umsetzung von EU-Vorgaben

Aufgrund der europäischen Dienstleistungsfreiheit ist es Dienstleistern möglich, ihre Arbeitnehmer grenzüberschreitend einzusetzen. Mit der Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nach den Vorgaben der EU-Richtlinie sollen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer möglichst gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Darüber hinaus sollen deutsche Arbeitgeber beispielsweise vor Lohndumping und Wettbewerbsnachteilen geschützt werden.

Änderungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) im Überblick

(1) Entlohnung: Bisher fanden auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern die Vorschriften über die Mindestentgeltsätze Anwendung. Nach der neuen Regelung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) kommen nun die üblichen Vorschriften bezüglich der Entlohnung einschließlich der Überstundensätze auf entsandte Arbeitnehmer zur Anwendung. Dies bedeutet, dass entsandten Arbeitnehmern für die Erbringung der gleichen Arbeit auch der gleiche Lohn dafür zu zahlen ist.

Hinweis: Miterfasst sind Vergütungsbestandteile wie Zulagen (z.B. Schmutz- oder Gefahrenzulage), Zuschläge und Gratifikationen.

(2) Entsendekosten: Auf die Entlohnung dürfen keine Entsendekosten (wie Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) angerechnet werden. Zulagen, die den entsandten Arbeitnehmer also infolge der Entsendung entstanden sind, sind kein Bestandteil der Entlohnung.

(3) Arbeitsbedingungen: Nicht nur hinsichtlich der Entlohnung und Entsendungskosten profitieren entsandte Arbeitnehmer von den Neuerungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, sondern auch in Bezug auf die anwendbaren Arbeitsbedingungen. Dabei erstreckt sich der Schutz der entsandten Arbeitnehmer nicht nur auf die gesetzlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, sondern auch auf allgemeinverbindliche Tarifverträge.

Hinweis: Bezüglich der Unterkünfte, die entsandten Arbeitnehmern gestellt werden, sind die einschlägigen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Zu berücksichtigen sind insbesondere Anforderungen an die Hygiene sowie den Stand der Technik.

(4) Langzeitentsandte Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die länger als 12 bzw. 18 Monate entsandt werden, fallen unter den Schutz aller Vorschriften zu Arbeitsbedingungen (z.B. auch das Arbeitszeitgesetz). Weiterhin sind Arbeitsbedingungen zu beachten, die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschrieben sind.

Hinweis: Die Vorschriften des geänderten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sollen auch für in Deutschland eingesetzte Leiharbeitnehmer gelten.

Empfehlung: Sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig nach Deutschland entsandt werden, ist darauf zu achten, dass diesen gleicher Lohn für gleiche Arbeit zu zahlen ist. Gestellte Unterkünfte müssen die Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung aufweisen und Kosten, die infolge der Entsendung entstehen, sind zu übernehmen.

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