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Haftung: Zum Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Geschäftsführern

Regelmäßig haften Geschäftsführer umfangreicher als nicht leitend tätige Mitarbeiter, da sie rechtlich keine abhängig Beschäftigten sind, sondern ein Organ der Gesellschaft. Vor allem im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft kommt diese Eigenschaft zum Tragen, denn auch das Steuerrecht kennt umfangreiche Haftungsvorschriften. Wenn ein Geschäftsführer im Insolvenzfall z.B. das Finanzamt bei der Verteilung von Geldern benachteiligt, haftet er. Dabei hat das Finanzamt grundsätzlich einen weitgehenden Ermessensspielraum, soll jedoch eine etwaige Aufgabenverteilung bei mehreren Geschäftsführern beachten.

Sachverhalt: Haftung für Steuerschulden

In einem Fall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein leiteten zwei Geschäftsführer die Geschicke einer GmbH. Dabei oblag dem klagenden Geschäftsführer nicht die Leitung des Tagesgeschäfts; vielmehr hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ein Anteilsverkauf ordnungsgemäß verlief. Allerdings unterzeichnete er sowohl den Jahresabschluss als auch die Steuererklärung. Bei der Abgabe einer Steuererklärung vertrat die GmbH eine vom Finanzamt abweichende Rechtsmeinung und entrichtete die Steuer auf den vom Finanzamt höher festgesetzten Gewinn nicht. Da die Gesellschaft später insolvent wurde, nahm das Finanzamt den Kläger in voller Höhe wegen der entgangenen Steuer in Haftung, den anderen Geschäftsführer dagegen gar nicht.

FG: Unangemessene Inanspruchnahme

Zu Recht wehre sich der Kläger gegen diese Entscheidung des Finanzamts, urteilten die Schleswig-Holsteinischen Richter am 5.2.2019 (Az.: 1 K 42/16, rechtskräftig). Zwar stehe dem Finanzamt ein Ermessenspielraum zu – jedoch sei er im vorliegenden Fall rechtswidrig ausgeschöpft worden. Alle Geschäftsführer hätten in gleichem Maße in Haftung genommen werden müssen.

Empfehlung: Um die Haftung zu begrenzen, sollte das Aufgabenspektrum jedes Geschäftsführers in einem Geschäftsverteilungsplan klar umrissen sein.

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