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Insolvenzverwalter kann Gewinnausschüttungen anfechten

Bei einer sich anbahnenden Krise einer GmbH stellt sich für die Gesellschafter oft die Frage, ob sie in der Vergangenheit erwirtschaftete Gewinne (Gewinnvortrag, Gewinnrücklage) noch an sich ausschütten können, ohne die Anfechtung durch einen späteren Insolvenzverwalter zu riskieren. Die Frage hat der BGH nun im Grundsatz verneint, es besteht also ein Anfechtungsrisiko.

Hintergrund

Bestimmte Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, können vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Hierzu gehört auch die Befriedigung eines vom Gesellschafter der Gesellschaft gewährten Darlehens, sofern die Rückzahlung im letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung erfolgt ist. Dies gilt allerdings gleichfalls für Leistungen, die wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen. Ob letzteres auch für „stehengelassene“ Gewinne zutrifft, war lange umstritten.

Gewinnvortrag entspricht wirtschaftlich einem Darlehen

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 22.7.2021, Az.: IX ZR 195/20) ist entscheidend, dass der Gesellschaft zeitweise ein Kapitalwert zur Nutzung überlassen wird und der Rechtshandlung damit eine Finanzierungsfunktion zukommt. Dies sei auch dann gegeben, wenn der Alleingesellschafter entscheidet, einen erzielten Gewinn nicht auszuschütten, sondern auf neue Rechnung vorzutragen. 

Die spätere Ausschüttung entspricht dann wirtschaftlich einer Darlehensrückzahlung, obwohl es sich um Eigenkapital und nicht um Fremdkapital handelt. Dementsprechend sind auch die Bildung von Gewinnrücklagen oder freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage als „darlehensgleich“ zu bewerten.

Geltung auch bei Mehrheitsbeschlüssen?

Das BGH-Urteil betraf den Fall eines Alleingesellschafters, der mit dem Vortrag des Gewinns auf neue Rechnung eine Finanzierungsentscheidung trifft. Gleiches wird man nach den Ausführungen des Gerichts ohne weiteres auch für die Mehrheitsgesellschafter einer mehrgliedrigen Gesellschaft annehmen können, soweit sie für die Gewinnthesaurierung stimmen.

Hinweis: Bei überstimmten Minderheitsgesellschaftern dürfte es hingegen nicht möglich sein, eine eigene Finanzierungsentscheidung zu unterstellen, da hier keine freiwillige Entscheidung zum Stehenlassen des Gewinns vorliegt.

Empfehlung: Im Hinblick auf die einjährige Frist vor Insolvenzeröffnung, innerhalb derer Ausschüttungen anfechtungsbedroht sind, kann die Empfehlung prinzipiell nur lauten, Gewinne tatsächlich auszuschütten, solange dies ohne Herbeiführung einer Unterbilanz möglich ist – wohlwissend, dass dies für die grundsätzlich finanzierungsbereiten Gesellschafter oft ein Dilemma bedeutet. Minderheitsgesellschaftern ist zu raten, vorsorglich gegen entsprechende Gewinnvortragsbeschlüsse zu stimmen.

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