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Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei fehlender tatsächlicher Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags

Fehlender Bilanzausweis des bestehenden Anspruchs auf Verlustübernahme

Der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene Ergebnisabführungsvertrag (EAV) wird i.S. der §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich nicht durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das hat das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 6.6.2019 (Az.: 1 K 113/17) entschieden und betont, dass das auch dann gilt, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlustbetrag tatsächlich erstattet.

Sachverhalt: FA moniert Ergebnisabführungsvertrag ohne Forderungsausweis

Im Streitfall erwarb der Gesellschafter in 2008 sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. Zwischen der Gesellschafterin (Organträgerin) und der Klägerin (Organgesellschaft) ist mit Wirkung zum 1.1.2009 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen worden.

Die Organgesellschaft bilanzierte zum 31.12.2008 einen handelsrechtlichen Verlustvortrag. Für die Jahre 2009 bis 2012 ergaben sich laut den Jahresabschlüssen Gewinne. Im Jahr 2013 erwirtschaftete die Organgesellschaft einen Verlust. Die Bilanz der Organgesellschaft auf den 31.12.2013 wies keine Forderung der Organgesellschaft gegenüber der Organträgerin aus. Es befand sich im Erstellungsbericht zum Jahresabschluss ein Hinweis auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag.

Die Eintragungen in den Körperschaftsteuererklärungsvordrucken 2013 erfolgten entsprechend der oben dargestellten Handhabung betreffend die Jahresüberschüsse; der Verlust sollte der Organträgerin zuzurechnen sein (Zeile 28 der Anlage ORG). In Zeile 21 der Anlage ORG („Vom Organträger an die Organgesellschaft zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags zu leistender Betrag“) wurden keine Eintragungen gemacht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Ergebnisabführungsvertrag mangels Forderungsausweis nicht tatsächlich durchgeführt worden und die Organschaft insgesamt zu versagen, denn der Mangel sei innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit aufgetreten.

FG-Entscheidung: Voraussetzungen der Organschaft nicht gegeben

Die Voraussetzungen der Organschaft sind auch nach der Entscheidung des FG vorliegend nicht gegeben. Denn der bilanzielle Ausweis der entsprechenden Forderung bzw. Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen von Organträgerin und Organgesellschaft (sog. „erste Stufe“) als Grundvoraussetzung für die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags liegt jedenfalls für das Jahr 2013 nicht vor.

Ergebnis: Der Durchführungsmangel innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit führt im Streitfall dazu, dass ein Organschaftsverhältnis von Beginn an nicht anerkannt werden kann. Die Revision gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. I R 37/19 anhängig.

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