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Kindergartenbeiträge: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mindern den Sonderausgabenabzug

Viele Arbeitgeber bezuschussen die Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern ihrer Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen. Im Folgenden wird dargestellt, in welchem Umfang sich dieser Vorteil reduziert, weil Sonderausgaben zu kürzen sind.

Zwei Drittel und maximal 4.000 € pro Kind und Jahr der Betreuungskosten können Eltern als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen. Es ist irrelevant, ob das Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht. Die Kinderbetreuungskosten können jedoch nur abgezogen werden, sofern das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem müssen die Eltern über die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten und die Betreuungskosten unbar gezahlt haben.

Neben dieser steuerlichen Entlastung sieht das EStG vor, dass der Arbeitgeber die Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei bezuschussen oder komplett finanzieren kann. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin  geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der BFH hat sich in seinem Beschluss vom 14.4.2021 (Az.: III R 30/20) damit auseinandergesetzt, inwieweit die Zuschüsse des  Arbeitgebers als Sonderausgaben abziehbar sind. Demnach sind steuerfrei vom Arbeitgeber übernommene Kindergartenkosten nicht zusätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Im vorliegenden Fall hatten die verheirateten Kläger einen Kindergartenbeitrag von 926 € gezahlt und vom Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss i.H. von 600 € erhalten. Entgegen der Ansicht der Kläger, dass der Komplettbetrag von 926 € zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abzuziehen sei, ließ das Finanzamt nur den nach der Kürzung des Zuschusses von 600 € verbleibenden Teil i.H. von 326 € zu zwei Dritteln zum Sonderausgabenabzug zu.

Der BFH folgte der Berechnung des Finanzamts und erklärte, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürften, durch die eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung entsteht. Der vorliegende steuerfreie zweckgebundene Arbeitgeber-zuschuss führe zu einer Minderung der wirtschaftlichen Belastung der Eltern in diesem Umfang. Folglich müsse eine Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgen, die nach Ansicht der Richter auch gleichermaßen bei verheirateten und bei unverheirateten Elternteilen greift.

Hinweis: In der Steuererklärung werden nur „reine“ Betreuungskosten als Sonderausgaben anerkannt. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung,  Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes.

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