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Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) führt ein Absinken der Beschäftigungszahl dazu, dass der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten in der bis 24.5.2018 geltenden Fassung entfällt, ohne dass es eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf. Ab diesem Zeitpunkt gilt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz.

Schwellenwert bei Kündigung eines Datenschutzbeauftragten

Im Sinne des Datenschutzes müssen Betriebe ab einer bestimmten Anzahl an Angestellten, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, einen Datenschutzbeauftragten stellen. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten nach den Regelungen des alten Bundesdatenschutzgesetzes (Schwellenwert ab zehn Personen). Der Angestellte war der Auffassung, dass der Arbeitgeber seinen Kündigungsschutz nicht beachtet habe. Der Arbeitgeber teilte diese Auffassung nicht und führte in seiner Begründung auf, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung nur acht Arbeitnehmer beschäftigte. Demnach hätte ein Datenschutzbeauftragter gar nicht bestellt werden müssen.

Hinweis: Der Schwellenwert wurde im Mai 2018 von zehn auf 20 Personen angehoben. Ist der bestellte Datenschutzbeauftragte ein Arbeitnehmer, genießt dieser während seines Amts Kündigungsschutz und nach Ablauf des Amts einen sog. nachwirkenden Kündigungsschutz.

Nachwirkender Sonderkündigungsschutz?

Der Arbeitnehmer konnte sich laut BAG-Urteil vom 5.12.2019 (Az.: 2 AZR 223/19) nicht auf einen Sonderkündigungsschutz berufen, da nur acht Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt waren. Ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert während der Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz führt somit zwar dazu, dass dessen Sonderkündigungsschutz entfällt, ohne dass es eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf. Endet aber durch ein Unterschreiten des Schwellenwerts die Funktion als Beauftragter für den Datenschutz, beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz. Ob hier ein solcher nachwirkender Kündigungsschutz bestand, muss die Vorinstanz nun noch prüfen. Ist das der Fall, wird die Kündigung unwirksam sein und zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.

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