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Mitarbeiterbeteiligung: Zufluss von Aktien unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentum

Die unentgeltliche Überlassung von Aktien führt zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn diese dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt werden. Der Arbeitslohn fließt mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu.

Bei einem Aktienerwerb ist das der Fall, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das zivilrechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren verschafft. Dass die Bestimmung des wesentlichen Zeitpunkts nicht unproblematisch ist, zeigt ein aktuelles Urteil des BFH vom 26.8.2020 (Az.: VI R 6/18).

Im Streitfall war unklar, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Arbeitnehmer der Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Aktienpakets tatsächlich zugeflossen war. Weil in der Vorinstanz jedoch das FG Berlin-Brandenburg nicht festgestellt hatte, ob und wann der Arbeitnehmer zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien geworden war, verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück. Das FG hat nun in einem zweiten Rechtsgang die entsprechenden Feststellungen zum Zufluss des streitigen Aktienpakets nachzuholen. 

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