Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Neuerungen im Bereich der Verrechnungspreise – Teil II: Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes

Wie in Teil I dargestellt, sollen wesentliche Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise zusammen mit der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU (ATAD) umgesetzt werden. Die ursprünglich für den 8.4.2020 geplante Kabinettsbefassung ist bisher aufgrund der Covid-19-Krise nicht erfolgt. Ein zeitnaher Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (Anwendung ab 2021) dürfte jedoch weiterhin möglich sein. Im Folgenden werden die wesentlichen geplanten Neuerungen zur Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes dargestellt.

Fremdvergleichsgrundsatz

Wie bisher soll der neue § 1 Abs. 3 AStG-E vorgeben, wie bei der Bestimmung und bei der Prüfung des Verrechnungspreises vorzugehen ist. Neu ist:

  • Für die Verrechnungspreisbestimmung und -prüfung sind ausschließlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls ausschlaggebend.
  • Zukünftig soll die am besten geeignete Methode zur Bestimmung des Verrechnungspreises gewählt werden. Dies stellt eine Abkehr von der bisher vorgegebenen Methodenreihenfolge des § 1 Abs. 3 AStG dar.

Fälle eingeschränkter Vergleichbarkeit

Sofern eine Bandbreite möglicher Verrechnungspreise vorliegt, soll zukünftig gem. § 1 Abs. 3a AStG-E die sog. Interquartilsmethode zwingend angewendet werden. Liegt der bisher gewählte Verrechnungspreis außerhalb der Bandbreite, ist auf den Median zu korrigieren. Neu dabei ist, dass diese Korrektur eine wiederlegbare gesetzliche Vermutung darstellt. Somit verbleibt die Möglichkeit, einen anderen Wert als fremdvergleichskonform nachzuweisen. Die Beweislast liegt aber nunmehr beim Steuerpflichtigen.

Funktionsverlagerung

Um eine Funktionsverlagerung zu begründen, war bisher Voraussetzung, dass eine Verlagerung von Wirtschaftsgütern und von sonstigen Vorteilen erfolgte. Diese „und“-Verknüpfung soll mit Einführung des neuen § 1 Abs. 3b AStG-E entfallen. Zudem soll eine Transferpaketbewertung verpflichtend werden, wenn keine exakten Vergleichsdaten vorliegen.

Immaterielle Werte

In § 1 Abs. 3c AStG-E soll der Betriff „immaterieller Wert“ erstmalig gesetzlich definiert werden. Dazu wird die Definition der OECD-Verrechnungspreisleitlinien aus 2017 übernommen. Danach ist ein immaterieller Wert dadurch definiert, dass er:

  • keine materiellen Wirtschaftsgüter, Beteiligungen oder Finanzanlagen darstellt,
  • Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein kann, ohne aber einzeln übertragbar sein zu müssen,
  • einer Person tatsächlich oder rechtlich zuzuordnen ist.

Sofern sich aus einem immateriellen Wert finanzielle Auswirkungen zwischen fremden Dritten ergeben, z.B. durch Übertragung oder Nutzungsüberlassung, sollen diese gruppenintern vergütungspflichtig werden.

Für die Ermittlung der Erträge aus immateriellen Werten sollen die Eigentumsverhältnisse nur der Ausgangspunkt der Verrechnungspreisanalyse sein; es soll eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angewendet werden. In diesem Zusammenhang wird das sog. DEMPE-Konzept gesetzlich kodifiziert. Danach ist zu prüfen, welches verbundene Unternehmen Funktionen in Zusammenhang mit:

  • Development bzw. Schaffung,
  • Enhancement bzw. Verbesserung,
  • Maintenance bzw. Erhalt,
  • Protection bzw. Schutz und
  • Exploitation bzw. der Verwertung

des immateriellen Wertes ausübt. Daraus ergibt sich, dass für die Zuordnung der Erträge aus immateriellen Werten zukünftig eine eigenständige und detaillierte Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen ist.

Preisanpassungsklausel

Der zeitliche Horizont der bisherigen Preisanpassungsklausel ist auf 10 Jahre festgelegt (§ 1 Abs. 3 Satz 11f AStG). In einem neuen § 1b AStG-E soll dieser Zeitraum zukünftig auf 7 Jahre verkürzt werden. Zudem werden drei Fälle definiert, wie eine Preisanpassung vermieden werden kann:

  • die tatsächliche Preisentwicklung war zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht vorhersehbar;
  • Unsicherheiten der künftigen Preisentwicklung wurden bei der Bestimmung des Verrechnungspreises angemessen berücksichtigt;
  • Vereinbarung einer umsatz- oder gewinnabhängigen Lizenzgebühr.
Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang