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OECD schlägt globale Mindestbesteuerung vor

Die Sicherstellung einer globalen Mindestbesteuerung für grenzüberschreitend tätige Unternehmen soll den internationalen Steuerwettbewerb begrenzen. Im Anschluss an die Vorstellung des Unified Approach hat die OECD am 8.11.2019 den Vorschlag „Global Anti-Base Erosion Proposal (GloBE)“ präsentiert. Die Länder sollen im Rahmen ihrer Steuergesetzgebung und Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erweiterte Besteuerungsrechte erhalten, wenn andere Staaten zu niedrig oder gar nicht besteuern. Bis zum 2.12.2019 wurden Stellungnahmen eingereicht.

Noch 2020 soll die Veröffentlichung eines koordinierten Regelwerks erfolgen, das dann die Grundlage für den deutschen Gesetzgebungsprozess und für Neuverhandlungen von DBA dienen kann, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

OECD-Regelwerk

Vier nachfolgend beschriebene Komponenten formen das von der OECD vorgeschlagene Regelwerk.

Income Inclusion Rule – Zugriffsbesteuerung

Hiermit soll ein zu niedrig besteuertes Einkommen einer ausländischen Tochtergesellschaft im Sitzstaat der Muttergesellschaft zusätzlich besteuert werden (Income Inclusion = Einbeziehung von Einkünften). Der zu niedrige Steuersatz der Tochtergesellschaft wird dabei mindestens auf einen weltweit gültigen einheitlichen Mindeststeuersatz hochgeschleust. Daneben wird alternativ das Hochschleusen auf den höheren Steuersatz des Mutterunternehmens diskutiert. Derzeit wird ein einheitlicher Mindeststeuersatz präferiert, was einfacher zu handhaben ist. Er könnte zwischen 5% und 15% liegen.

Hinweis: Im Ergebnis handelt es sich bei der Regelung um eine aktivitäts- und substanzunabhängige Hinzurechnungsbesteuerung.

Switch-over-Rule – Umschalten auf deutsche Besteuerung

Bei Freistellung nach einem DBA von Betriebstätteneinkünften in einem Niedrigsteuerland soll ein Wechsel zur Anrechnungsmethode das Hochschleusen der Gewinnbesteuerung der Betriebsstätte bewirken (Switch over = Wechseln). Hier ist mit dem Steuersatz der deutschen Zentrale auf die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte zu rechnen.

Undertaxed Payments Rule – Abzugsbeschränkung

Zum Ausgleich einer „zu niedrig“ besteuerten ausländischen Muttergesellschaft sollen die Entgelte einer deutschen Tochtergesellschaft an die Mutter bei der Tochter steuerlich belastet werden (undertaxed = unterbesteuert). Neben einer Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei der Tochter kann eine Quellensteuer auf die Zahlung an die Muttergesellschaft eingerichtet werden. Der maßgebliche Mindeststeuersatz der Muttergesellschaft wäre jedenfalls vorläufig (vor Abschluss des jeweiligen Veranlagungsverfahrens) wie unter Abschn. 1 zu bemessen.

Besonderer Anwendungsbereich für die Undertaxed Payments Rule sind grenzüberschreitende Lizenzzahlungen. Es sollen jedoch auch Zinszahlungen oder Dienstleistungsentgelte einbezogen werden.

Hinweis: Es wird sogar überlegt, Zahlungen an Dritte in die Prüfung der Besteuerung beim Zahlungsempfänger einzubeziehen.

Subject-to-Tax Rule – keine DBA-Vorteile

Abkommensvorteile sollen an zusätzliche Bedingungen geknüpft werden (Subject-to-Tax = Rückfallklausel). Bestimmte DBA wären dahingehend zu ergänzen, dass beispielweise reduzierte Quellensteuern auf Lizenz- oder Zinszahlungen von einer angemessenen Besteuerung der Einkünfte im Sitzstaat des Zahlungsempfängers abhängig sein sollen. Die Folge könnte ein Rückfall auf die in Deutschland im EStG geregelte Quellenbesteuerung von 15,825% auf Zahlungen an ausländische Gesellschaften sein (nationaler Quellensteuerabzug nach § 50a Abs.1 Nr. 3 und Abs. 2 EStG zzgl. SolZ).

BMF: Durchbruch zur Mindestbesteuerung

Internationale Besteuerungslücken wurden als zentrales Problem erkannt und sollen für sämtliche grenzüberschreitende Unternehmensbeziehungen geschlossen werden. Die Besteuerung von Einkünften unterhalb des Mindeststeuersatzes stellt nach Ansicht des BMF (vgl. Stellungnahme vom 13.6.2019 nach dem G20-Gipfel am 8./9.6.2019) eine schädliche Gewinnverschiebung dar. Die Festlegung eines maßgebenden Mindeststeuersatzes steht noch aus. Die Steuererhebungshoheit soll bei den einzelnen Ländern verbleiben. Eine umfassende Mindestbesteuerung könnte Alleingänge wie die deutsche Lizenzschranke (§ 4j EStG) überflüssig machen.

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