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Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen: Kosten für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung einzurechnen

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, die zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, können mit einem Pauschsteuersatz von 30% lohnversteuert werden. Dabei übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer, der Arbeitnehmer muss den Vorteil nicht in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

In seinem Urteil vom 7.7.2020 (Az.: VI R 4/19) hat sich der BFH genauer mit dieser Pauschalierung auseinandergesetzt. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber die Pauschalierung vor Jahren genutzt, um Zuwendungen in Zusammenhang mit einer betrieblichen Feier zu versteuern. Das Finanzamt hatte zusätzlich auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung einbezogen (z.B. Miete für Halle, Technikausstattung, Toilettencontainer). Nachdem der Arbeitgeber ohne Erfolg vor dem FG geklagt hatte, gab der BFH dem Finanzamt Recht, weil sich die Besteuerung nach dem Wortlaut des EStG auf alle „Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer“ beziehen muss. Darunter fallen somit auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. Dabei kommt es nach Auffassung der BFH-Richter für die Einbeziehung von Kosten nicht darauf an, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer konkret zu einem Vorteil führen.

Hinweis: Der BFH klammerte lediglich die Kosten für Werbemittel aus der Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung aus, da derartige Kosten nicht der Veranstaltung dienten, sondern der Eigenwerbung bzw. Außendarstellung des Arbeitgebers.

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