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Personengesellschaften mit Option zur Körper­schaftsteuer – Gesetzentwurf vorgelegt

Am 17.3.2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vorgelegt. Zielsetzung ist auch die Internationalisierung des Unternehmenssteuerrechts. Im Mittelpunkt steht dabei die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem 1.1.2022.

Neuregelungen im Überblick

Mit dem Gesetz sollen die steuerlichen Rahmenbedin­gungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen deutlich verbessert und das Unternehmenssteuerrecht weiter internationalisiert werden. Dazu dienen insbesondere die folgenden Neuregelungen:

  • Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschafts­gesellschaften (§ 1a KStG);
  • Globalisierung der für die Umwandlung von Körper­schaften maßgeblichen Teile des Umwandlungs­steuergesetzes (§ 1 UmwStG, § 12 Abs. 2, 3 KStG);
  • Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr-­ und Minderabführungen (§§ 14 und 27 KStG) durch die sog. Einlagelösung;
  • Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderun­gen aus Währungskursschwankungen im Zusammen­hang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 KStG).

In weiteren Artikeln werden alle Neuregelungsbereiche detailliert beleuchtet. Im Folgenden werden nur die Grundzüge der geplanten gesetzlichen Regelungen zum Optionsmodell aufgegrif­fen.

Motivation für das Optionsmodell

Bereits in einem früheren Artikel hatten wir über eine mögliche Einführung der Optierung zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften berichtet und die Wir­kung der Option einer Vorteilhaftigkeitsanalyse unterzo­gen. Das Optionsmodell war von der Bundesregierung schon im Rahmen des am 3.6.2020 verabschiedeten Konjunktur­, Krisenbewältigungs­ und Zukunftspakts angekündigt worden, dann aber im 2. Corona-­Steuerhilfe­gesetz nicht enthalten. 

Das Optionsmodell geht auf die Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung aus dem Jahre 1999 zurück. Zwar haben sich die steuerlichen  Gesamtbelastungen von Körperschaften und Personen­gesellschaftern zwischenzeitlich weitgehend aneinander angeglichen, dennoch gibt es systematisch und hinsicht­lich des Besteuerungsverfahrens erhebliche Abweichun­gen. Diese betreffen insbesondere das Sonderbetriebs­vermögen sowie Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter einer Personengesellschaft. Im internationalen Kontext sind diese Besonderheiten des deutschen Steuerrechts größtenteils unbekannt.

Kernpunkte der Regelungen zum Optionsmodell

(1) Behandlung wie Kapitalgesellschaft: Durch das Optionsmodell wird Personenhandelsgesellschaften (KG, oHG, vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und dem­zufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesell­schaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden.

(2) Ausübung durch Antrag: Die Option zur Körper­schaftsbesteuerung wird durch unwiderruflichen Antrag der beteiligten Gesellschafter ausgeübt. Der Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem KStG erfolgen soll. Eine rückwir­kende Ausübung der Option ist nicht vorgesehen. Der Antrag wirkt sich unmittelbar auf die Besteuerung aller Gesellschafter aus. Um zur Körperschaftsteuer zu optie­ren, bedarf es einer Mehrheitsentscheidung der Gesell­schafter von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(3) Folgen für die Besteuerung: Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft materiell­ und ver­fahrensrechtlich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt; ihre Gesellschafter werden wie die nicht per­sönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eingeordnet. Damit finden insbesondere alle Regelungen des KStG, des EStG, des Umwandlungssteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes oder des Außensteuerge­setzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften Bezug nehmen. 

Hinweis: Die Ausübung der Option ändert nichts daran, dass die Gesellschaft, die für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen „wie eine Kapitalgesellschaft“ zu behandeln ist, zivilrechtlich nach wie vor eine Personen­gesellschaft ist.  

(4) Formwechsel und Steuerneutralität: Der Über­gang zur Körperschaftbesteuerung gilt als Formwechsel i.S. des Umwandlungssteuergesetzes. Für eine Steuer­neutralität dürfen keine funktional wesentlichen Betriebs­grundlagen zurückbehalten werden. Das bedeutet, dass betriebsnotwendiges Sonderbetriebsvermögen ebenfalls eingebracht werden muss.

(5) Zivilrecht: Da die Gesellschaft zivilrechtlich als Per­sonenhandels­ bzw. Partnerschaftsgesellschaft fortbe­steht, verfügt diese anders als eine Kapitalgesellschaft nicht über Nennkapital. Das in der Steuerbilanz auszu­weisende Eigenkapital wird insgesamt auf dem steuer­lichen Einlagekonto erfasst. Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter, die auf einem variablen Gesellschaf­terkonto ausgewiesen sind, gehören nicht zum Eigenka­pital. Die nach Handelsrecht oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen gelten als gesetzliche Vertreter der optierenden Gesellschaft.

(6) Besteuerung der Gesellschafter: Die Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft gilt als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Statt gewerblicher Einkünfte erzielen die Gesellschafter nunmehr Beteiligungserträge aus Aus­schüttungen/Entnahmen, die als Einkünfte aus Kapital­vermögen qualifiziert werden. Ferner führen 

  • Zinsen für Gesellschafterdarlehen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, 
  • Tätigkeitsvergütungen zu Einkünften aus nichtselbst­ständiger Arbeit sowie 
  • Miet­- und Pachterträge zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hinweis: Für Einzelunternehmer ist die entsprechende Ausübung einer Option nicht vorgesehen.

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