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Rentenbeiträge in der Einkommensteuererklärung

Im Koalitionsvertrag wie auch in Interviews mit Finanzminister Lindner findet sich in letzter Zeit immer wieder die Aussage, dass ab 2023 die gezahlten Rentenbeiträge komplett steuerfrei sein sollen. Doch wie neu ist diese Idee wirklich und was bedeutet sie für die Einkommensteuererklärung?

Aktuelle Rentenbesteuerung und AltEinkG

Die derzeitige Rentenbesteuerung ist Folge der Rentenreform vom Frühsommer 2004. Das damalige Ziel war es, das System der vorgelagerten auf das der nachgelagerten Besteuerung umzustellen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf es dabei zu keiner Zeit zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Aktuell ist kein vollständiger Ansatz der gezahlten Rentenbeiträge in der Einkommensteuererklärung möglich. Vielmehr wird lediglich ein – nach dem Jahr des Renteneintritts veränderlicher – Prozentsatz der Beitragszahlungen steuerfrei gestellt. Spiegelbildlich dazu wird eine in der Zukunft an den Steuerpflichtigen ausgezahlte Rente nur zu einem gewissen Prozentsatz versteuert. 

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) führte der Gesetzgeber zum 1.1.2005 langfristige Übergangsregelungen ein. Diese Regelungen sollten dazu führen, dass eine schrittweise Besteuerung der Rente ebenso erfolgt wie eine im Gleichschritt eintretende Steuerbefreiung der zu zahlenden Rentenbeiträge:

  • Waren Renten, die bis einschließlich 2005 begonnen haben, zu 50% steuerfrei, so sind es Renten, mit deren Auszahlung im Jahr 2021 begonnen wurde, nur noch zu 18%. Renten, die ab 2040 beginnen, werden vollständig zu besteuern sein.
  • Im Gegenzug war eine Berücksichtigung der gezahlten Rentenbeiträge im Jahr 2005 zu nur 60% im Wege des Sonderausgabenabzugs möglich. Im Jahr 2021 sind bereits 92% der Beiträge als Sonderausgabe abziehbar.
  • Ursprünglich war geplant, die gezahlten Beiträge ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vollständig steuerfrei zu stellen.

Der Ampel-Koalitionsvertrag

Der neue Koalitionsvertrag sieht vor, dass bereits ab dem Jahr 2023 eine vollständige Berücksichtigung der gezahlten Rentenbeiträge im Wege des Sonderausgabenabzugs stattfinden soll. Außerdem soll ab diesem Zeitpunkt der steuerpflichtige Rentenanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr steigen, nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – um 1 Prozentpunkt pro Jahr. Diese Überlegung resultiert daraus, dass es in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen zu einer sog. Doppelbesteuerung kommen kann, sollte der ursprüngliche Zeitplan beibehalten werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (s. z.B. Urteil vom 19.5.2021, Az.: X R 20/19, Rn. 48) liegt eine doppelte Besteuerung dann nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Bei der Berechnung der steuerfrei bleibenden Zuflüsse dürfen laut BFH Beträge wie der Grundfreibetrag, Sonderausgaben für KV-/PV-Beiträge oder die Werbungskostenpauschale – anders als vom Gesetzgeber zunächst angedacht und bisher auch angewendet – nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 19.5.2021, Az.: X R 33/19, Rn. 33). 

Die Berechnung erfolgt, indem der (steuerfreie) Rentenbezug multipliziert wird mit der statistischen Lebenserwartung, die sich aus den amtlichen Sterbetafeln ergibt. Hinzuaddiert werden die Beträge, die voraussichtlich an Hinterbliebene auszuzahlen sein werden. Zeigt ein Vergleich dieser Summe, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeträge höher liegen, handelt es sich um eine doppelte Besteuerung, die verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. Beschluss des BVerfG vom 6.3.2002, Az.: 2 BvL 17/99, BVerfGE 105  S. 73, Rn. 206).

Fazit: Es ist nicht alles neu, was glänzt: Die im Koalitionsvertrag angekündigten Änderungen der Rentenbesteuerung dienen eher dem Zweck, die massenweise Einlegung von Verfassungsbeschwerden wegen einer unzulässigen Doppelbesteuerung für die Zukunft zu vermeiden.

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