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Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug ohne Rechnung

Unter der Überschrift „Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung“ ist am 18.9.2020 ein neues BMF-Schreiben (Az.: III C 2 - S 7286-a/19/10001:001) herausgegeben worden. Hiermit beendet die Finanzverwaltung eine langandauernde Ungewissheit, indem nun wesentliche EuGH-Urteile aus den Jahren 2016 ff. sowie die jüngere deutsche Rechtsprechung zu diesem Thema umgesetzt werden.

Inhaltlich geht es insbesondere um die ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und Ausnahmen dazu (objektiver Nachweis einzelner materieller Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug) sowie ferner um die Alternativen Rechnungsberichtigung bzw. Stornierung und Neuerteilung. Wesentliche Kernaussagen lauten zusammengefasst:

  • Eine fehlerhafte Rechnung kann rückwirkend berichtigt werden, wenn sie die fünf Kernbestandteile (leistender Unternehmer, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Steuer) beinhaltet. Dies kann gem. BMF sowohl als klassische Rechnungsberichtigung als auch mittels Stornierung und Neuerteilung erfolgen. In beiden Fällen kann die Berichtigung Rückwirkung entfalten.
  • Auch ohne Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung grundsätzlich möglich, sofern der Unternehmer zusätzlich objektive Nachweise erbringt.
  • Dem offenen Steuerausweis in der Rechnung ist gem. BMF jedoch ein höherer Stellenwert zuzuschreiben. Dieser kann nicht durch einen anderweitigen Nachweis ersetzt werden (Verhinderung der Rückwirkung bei Korrekturen von zuerst steuerfreien Umsätzen, die auf steuerpflichtig geändert werden).
  • Weiterhin bleibt ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung ausgeschlossen.
  • Vereinfachung zum Korrekturzeitpunkt und der Voranmeldung: Entfaltet eine Rechnungsberichtigung Rückwirkung, kann auf die Korrektur des alten Besteuerungszeitraums verzichtet werden und die Korrektur im laufenden Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden. Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht jahresübergreifend.

Hinweis: Das vielseitige BMF-Schreiben mit 32 Randnummern geht auf zahlreiche Details ein und enthält auch die entsprechenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).

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