Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Schenkungsteuer bei Gesellschafterabfindung „unter Wert“

In Gesellschaftsverträgen finden sich vielfach Regelungen, die für ausscheidende Gesellschafter Abfindungen vorsehen, welche den tatsächlichen Wert der Beteiligung mitunter deutlich unterschreiten. Dies kann verschiedene Gründe haben, z.B. die befristete Beteiligung der Geschäftsführung am Unternehmen, ohne dass ein hoher Einstandspreis zu finanzieren ist und entsprechend bei späterem Ausscheiden etwaige stille Reserven vergütet werden müssen (sog. „Managermodell“ oder „naked-in/naked-out“). Probleme kann hier die schenkungsteuerliche Behandlung bereiten.

Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen

Abfindungsbeschränkungen sind in bestimmten Grenzen prinzipiell zulässig und zwar sowohl hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten (Ratenzahlung über mehrere Jahre) als auch hinsichtlich der Abfindungshöhe. Der Rahmen wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben gesteckt. Von der Rechtsprechung wird insbesondere darauf abgestellt, ob das Kündigungsrecht des Gesellschafters durch die Abfindungsbeschränkungen über Gebühr eingeschränkt wird. Das Managermodell ist vom BGH bereits im Grundsatz gebilligt worden.

Problem: Schenkungsfiktion

Anknüpfungspunkt für die steuerliche Problematik ist die Vorschrift des § 7 Abs. 7 ErbStG. Danach gilt es als Schenkung, wenn der Anteil im Zuge des Ausscheidens auf die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter übergeht und der Ausscheidende eine Abfindung erhält, die unter dem Steuerwert des Anteils liegt. Dann wird eine Schenkung des Ausscheidenden an die verbleibenden Gesellschafter unterstellt. Da die steuerliche Bewertung mittlerweile den Verkehrswerten weitgehend angenähert ist, kann diese Schenkungsfiktion relativ schnell zum Tragen kommen.

Zu beachten ist jedoch, dass auch in diesen Fällen die schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen greifen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind und die maßgebenden Lohnsummen- und Haltefristen eingehalten werden.

Zudem sind rechtsgeschäftliche Übertragungen – also der Verkauf der Beteiligung an die übrigen Gesellschafter oder die Gesellschaft – von der Schenkungsfiktion nicht erfasst. Liegt hier der Kaufpreis unter dem Steuerwert, kann auch nach den allgemeinen Regelungen grundsätzlich keine Schenkung angenommen werden, jedenfalls sofern die Vertragsparteien keine nahestehenden Personen sind.

Sonderfall Managermodell

Steht bei Eintritt in die Gesellschaft fest, dass die Beteiligung nur für die Dauer der aktiven Tätigkeit bestehen soll und bei Ausscheiden letztlich nur der Einstandspreis wieder vergütet wird, soll nach der herrschenden Auffassung im Schrifttum keine Schenkung i.S. von § 7 Abs. 7 ErbStG vorliegen. Die Vorschrift sei nach dem Sinn und Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass solche Fälle, bei denen von vornherein keine Vermögensumschichtung geplant war, nicht erfasst sein dürfen.

Diese Sichtweise ist jedoch bislang nicht höchstrichterlich bestätigt. Auch die jüngste Entscheidung des BFH vom 6.5.2020 (Az.: II R 34/17) zum Managermodell hat hier keine Gewissheit gebracht. Im Streitfall war der Anteil des Ausscheidenden zum Nominalwert an einen Treuhänder verkauft worden. Dieser hielt den Anteil für die verbleibenden Gesellschafter, bis ein neu eintretender ihn wiederum zum Nominalwert übernehmen sollte. Hier verneinte das Gericht eine Schenkungsteuerpflicht der verbleibenden Gesellschafter, weil

  • zum einen nicht die verbleibenden Gesellschafter den Anteil erworben haben, sondern ein Treuhänder. So komme es für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auf das zivilrechtliche und nicht auf das wirtschaftliche Eigentum an; und
  • zum anderen ein Kaufpreis auf der Basis eines Kaufvertrags und keine Abfindung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gezahlt worden ist.

Ergebnis: Die prinzipielle Anwendbarkeit der Schenkungsfiktion auf Fälle des Managermodells bleibt damit zwar weiterhin offen. Andererseits steht nunmehr fest, dass durch eine Treuhandgestaltung im konkreten Fall die Schenkungsteuerproblematik vermieden werden kann.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang