Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: Förderumfang, Fördervoraussetzungen und Musterbescheinigungen

Seit Jahresbeginn gilt der Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen gemäß § 35c EStG. Damit eine Steuererleichterung in Anspruch genommen werden kann, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, u.a. muss der ausführende Handwerksbetrieb den Bauherrn eine Bescheinigung über die Maßnahmen ausstellen. Das BMF hat hierzu nun entsprechende Musterbescheinigungen veröffentlicht.

Der Steuerbonus im Überblick

Seit 1.1.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Der Bonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Außerdem muss das Gebäude bei Durchführung der Maßnahmen älter als zehn Jahre sein. Anders als bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerksleistungen nach § 35a EStG umfasst die Förderung nicht nur Lohnkosten, sondern auch Materialkosten.

Vom Steuerbonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

  • Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Umfang der Förderung

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 €. Dabei sieht das EStG folgende zeitliche Staffelung vor:

Veranlagungszeitraum Abzugsfähig sind Max. Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7% der Aufwendungen 14.000 €
1. Folgejahr 7% der Aufwendungen 14.000 €
2. Folgejahr 6% der Aufwendungen 12.000 €

Voraussetzungen

Voraussetzung der Förderung ist zunächst, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Über die Arbeiten ist eine Rechnung auszustellen, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss darüber hinaus auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt des Weiteren eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt worden ist.

Arbeiten an Mietobjekten sind von der Förderung ausgenommen, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Hinweis: Werden energetische Maßnahmen an einem Mehrparteienhaus durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Wohneinheit eine Bescheinigung auszustellen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Sanierungsaufwand das gesamte Gebäude betrifft.

Musterbescheinigungen

Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechenden Musterbescheinigungen mit Schreiben vom 31.3.2020 (Az.: IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :001) veröffentlicht. Darin vorgegeben sind der Inhalt, der Aufbau und die Reihenfolge der Angaben, von denen die Handwerksbetriebe nicht abweichen dürfen. Außerdem können die Bescheinigungen von den Ausstellern auch in elektronischer Form an die Auftraggeber verschickt werden.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang