Systematik des zukünftigen Stiftungszivilrechts
Nachbesserungen
Die Nachbesserungen der endgültigen Fassung gegenüber dem Regierungsentwurf betreffen u.a.
- den Abschied von der Idee des Begriffs der „Errichtungssatzung“,
- die vorsichtige Erweiterung der Handlungsoptionen für „notleidende Stiftungen“ sowie
- die Umkehr des Regel-Ausnahmeverhältnisses für den Verbrauch von Umschichtungsgewinnen für die Erfüllung der Stiftungszwecke
Um Stiftenden und Stiftungen ausreichend Zeit zu geben, sich mit dem neuen Recht vertraut zu machen, ist außerdem der Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr verschoben worden; er liegt jetzt im Wesentlichen auf dem 1.7.2023.
Bürgernähe durch eindeutige Verortung des Stiftungszivilrechts im BGB und Systematisierungen
Eines der ausdrücklichen Ziele des Gesetzgebers besteht darin, das Stiftungsrecht übersichtlicher zu gestalten und insbesondere für Stiftende und Stiftungen einfacher zugänglich zu machen (vgl. z.B. Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 23.6.2021, BT-Drucks. 19/31118, S.7, Abschn. IV). Stiftenden sollen die Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen das Stiftungsrecht bietet, deutlicher vor Augen geführt werden. Eines der dafür verwendeten Mittel ist eine Zusammenfassung und deutlichere Strukturierung des Stiftungszivilrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), d.h. an dem Ort, wo es gesetzessystematisch hingehört.
Um die Intention des Gesetzgebers auf einen Blick klarer nachvollziehbar zu machen, ist die Verortung der Kernelemente des neuen BGB-Stiftungszivilrechts in der nachfolgenden Grafik "Systematik des zukünftigen Stiftungszivilrechts" veranschaulicht.
Fazit und Ausblick: Insgesamt ist ein Regelwerk entstanden, mit dem das bisherige – nicht nur im BGB, sondern teilweise (und teilweise unterschiedlich) in den Landesstiftungsgesetzen enthaltene – Stiftungszivilrecht stärker vereinheitlicht wird. In weiteren Schritten sollen die Landesstiftungsgesetze dem nun folgen und sich zukünftig auf Verfahrensregeln beschränken. Wir werden berichten.