Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Tarifgebundene Arbeitgeber: BAG setzt neue Maßstäbe bei Neuabschluss von Arbeitsverträgen

Tarifverträge sind bindend und dürfen nicht durch arbeitgeberseitige Bezugnahmeklauseln verwässert werden. Infolge eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.5.2020 (Az.: 4 AZR 489/19) werden einige Unternehmen Anpassungen vornehmen müssen.

Eine Arbeitnehmerin war bereits seit 1999 Mitglied der IG Metall. Ihr Arbeitsvertrag enthielt keine Bezugnahme auf Tarifverträge, da die Arbeitgeberin zunächst nicht tarifgebunden war. Dann schloss diese aber im Jahr 2015 mit der IG Metall einen Tarifvertrag ab. Ansprüche aus dem Tarifvertrag sollte es aber nur geben, wenn in den einzelnen Arbeitsverträgen auch die Geltung der Tarifverträge vereinbart werde. Die Arbeitgeberin machte deshalb auch der Arbeitnehmerin ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit der dynamischen Bezugnahmeklausel, nach der sich das Arbeitsverhältnis nach dem jeweils für den Betrieb geltenden Tarifwerk richten sollte.

Das Angebot nahm die Arbeitnehmerin jedoch nicht an, sondern klagte ihre Leistungen direkt aus dem Tarifvertrag ein. Das BAG gab der Klägerin Recht, denn ihr standen schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Ansprüche aus dem Tarifvertrag zu.

Fazit: Festzuhalten ist, dass in einem Tarifvertrag nicht wirksam vereinbart werden kann, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn in den Arbeitsverträgen ein Hinweis auf den Tarifvertrag steht.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang