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Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Wert im Zeitpunkt ihrer Begründung (Einstandskurs) zu bewerten. Unter welchen Voraussetzungen die Teilwertzuschreibung zulässig ist, hatte der BFH zuletzt für zwei Streitfälle zu entscheiden.

Fremdwährungsbezogene Sachverhalte

(1) Im Urteil vom 10.2.2021 (Az.: IV R 18/18) hatte der BFH über ein Fremdwährungsdarlehen zu entscheiden, das eine GmbH & Co. KG im Jahr 1999 in Schweizer Franken aufnahm. Zum Bilanzstichtag (31.12.2010) war der Kurswert des Schweizer Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen. Dies führte entsprechend zu einem Anstieg des Rückzahlungsbetrags in Euro. Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Erhöhung des Kurswerts um eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung handelte und führte eine Zuschreibung der Verbindlichkeit auf den Teilwert durch.

(2) In einem zweiten Verfahren vom 2.7.2021 (Az.: XI R 29/18) hatte der BFH einen ähnlich gelagerten Streitfall zu entscheiden, in dem eine GmbH ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken in 2008 zu einem Wechselkurs von 1,555 CHF/€ passiviert hatte. In der Folgezeit stieg der Wechselkurs des Schweizer Franken zum Euro stark an. Die Schweizerische Notenbank (SNB) gab zudem bekannt, dass kein Kurs unter 1,20 CHF/ € toleriert werde. Daraufhin nahm die GmbH in ihrer Bilanz für das Jahr 2011 eine Werterhöhung der Fremdwährungsverbindlichkeit auf den Teilwert vor.

Keine andauernde Werterhöhung aus Sicht der Finanzverwaltung

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Fremdwährungsverbindlichkeiten in einer Steuerbilanz nur dann mit einem höheren Wert als dem Einstandskurs ausgewiesen werden, wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sein werden. In beiden beschriebenen Sachverhalten lagen aus Sicht der zuständigen Finanzämter keine voraussichtlich dauernden Werterhöhungen vor; daher wurden die vorgenommenen Teilwertzuschreibungen auf die Fremdwährungsdarlehen nicht anerkannt.

Dauerhafte Erhöhung gem. BFH-Entscheidung

Der BFH kommt zu einem anderen Ergebnis. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten fehle zwar die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Änderung des Wechselkurses regelmäßig, weil sich Wertunterschiede bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung grundsätzlich wieder ausgleichen können. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens liegt nach der Auffassung des BFH aber u.a. dann vor, wenn sich die wirtschaftlichen und währungspolitischen Daten fundamental verändert haben. Eine solche Änderung sei anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtags so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, dass sich der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit ohne Weiteres wieder einstellen werde.

Im Streitfall der GmbH & Co. KG bejahte der BFH eine solche fundamentale Änderung aufgrund der außerordentlichen Maßnahmen der Euro-Staaten zur Eindämmung der europäischen Staatsschuldenkrise im Jahr 2010. Es habe nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass sich die Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen würden.

Im zweiten Streitfall sprachen für den BFH am Bilanzstichtag ebenfalls mehr Gründe für die dauernde Werterhöhung als dagegen. Da die SNB bewusst in den Kursverlauf eingegriffen habe, ergebe sich dadurch eine nachhaltige Kursveränderung, welche zu einer Teilwertzuschreibung berechtigt.

Hinweis: Steuerpflichtige können nun auf der Grundlage dieser BFH-Rechtsprechung unabhängig von der Restlaufzeit steuermindernde Teilwertzuschreibungen vornehmen, wenn sich aufgrund einer fundamentalen Änderung abzeichnet, dass sich der ursprüngliche Wechselkurs nicht mehr einstellen wird. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines solchen fundamentalen Ereignisses trägt allerdings der Steuerpflichtige.

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