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Weitere Vergünstigungen bei Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes

Mit der Neuregelung der steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Jahressteuergesetz 2019 wurden viele steuerliche Vorteile sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer geschaffen. Insbesondere zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern hat sich nun auch die Finanzverwaltung geäußert.

Überlassung als Arbeitslohn-Bestandteil

Im Regelfall ist die Nutzungsüberlassung Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung in der Form einer Gehaltsumwandlung. Die Bewertung der privaten Nutzung als Arbeitslohn erfolgte zunächst mit 1% der auf volle 100 € gerundeten anteiligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads (einschließlich USt). Dieser Anteil wurde im Laufe der Zeit sukzessive gesenkt. Maßgebend für den Bewertungsansatz ist dabei der Zeitpunkt der Erst-Überlassung:

  • bis 2019: mit dem vollen Betrag der unverbindlichen Preisempfehlung,
  • für 2019: mit der Hälfte der unverbindlichen Preisempfehlung,
  • ab 2020: mit einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung,

jeweils im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads und betragsmäßig einschließlich USt.

Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn

Wird das betriebliche Fahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer insbesondere zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, sind diese geldwerten Vorteile bereits seit dem 1.1.2019 steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist die Steuerfreistellung bis zum Jahr 2030 verlängert worden.

Erwerb des (Elektro-) Fahrrads durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer bekommen oft die Gelegenheit, das von ihnen genutzte Elektrofahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert, also zu einem geringeren Preis als zum ortsüblichen Endpreis, zu erwerben. Auch beim Erwerb des Elektrofahrrads wird unterschieden, ob es sich dabei um einen Arbeitslohn handelt oder ob die Übereignung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn stattfindet.

Aus Vereinfachungsgründen kann der ortsübliche Endpreis eines Elektro-Bikes, das dem Arbeitnehmer nach drei Jahren (36 Monaten) Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (inkl. USt) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektrofahrrads angesetzt werden. Der sich nach Abzug der Zahlung des Arbeitnehmers ergebende Betrag ist der steuerlich maßgebende geldwerte Vorteil.

Übereignet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, kann der geldwerte Vorteil ab 1.1.2020 mit 25% pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall beitragsfrei.

Hinweis: Die Steuerbefreiung der Nutzung und die Pauschalbesteuerung bei Übereignung von Fahrrädern gelten nur für (Elektro-)Fahrräder, welche verkehrsrechtlich keine Kfz sind, d.h. u.a. eine Geschwindigkeit bis maximal 25 km/h erreichen können und keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht haben.

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