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Wettbewerbsrechtliche Neuerungen für große Digital unternehmen und mittelständische Betriebe (10. GWB-Novelle)

Mit der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden insbesondere große digitale Unternehmen einer verschärften Missbrauchsaufsicht unterworfen; außerdem finden sich dort einige Erleichterungen für mittelständische Unternehmen (so am 9.9.2020 vom Bundeskabinett beschlossen).

An digitale Unternehmen mit marktübergreifender Bedeutung gerichtete Untersagungen

Sofern das Bundeskartellamt die überragende marktübergreifende Bedeutung digitaler Unternehmen festgestellt hat, kann es ihnen künftig insbesondere untersagen:

  • … beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die Angebote von Wettbewerbern und eigene Angebote ungleich zu behandeln (sog. self-preferencing);
  • … Wettbewerber auf einem Markt, auf dem sie ihre Stellung schnell ausbauen können, zu behindern;
  • … durch die Nutzung der von ihnen gesammelten wettbewerbsrelevanten Daten ein anderes Unternehmen zu behindern;
  • … die Profitabilität von Nutzerdaten zu erschweren und damit den Wettbewerb zu behindern.

Erleichterungen für mittelständische Unternehmen

Schwellenwerte für Zusammenschlüsse

Zusammenschlüsse unterliegen künftig erst dann der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt, wenn die beteiligten Unternehmen in Deutschland einen jährlichen Umsatz von mindestens 10 Mio. € (bisher 5 Mio. €) erzielen.

Zusammenschlüsse können nicht untersagt werden, wenn die Gründe für eine Untersagung nur Bagatellmärkte mit einem Volumen von bis zu 20 Mio. € (statt bisher 15 Mio. €) betreffen.

Hinweis: Gerade in schrumpfenden Märkten erhalten damit mittelständische Unternehmen mehr Flexibilität für Konsolidierungsmaßnahmen.

Kooperationen

Für Kooperationen von Unternehmen wird die Rechtssicherheit erhöht. Unternehmen haben künftig einen Anspruch auf eine kartellrechtliche Bewertung der Kooperation durch das Bundeskartellamt, wenn ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Einschätzung besteht. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage für die sog. Vorsitzendenschreiben des Bundeskartellamts geschaffen, mit denen die Behörde informell grünes Licht für Kooperationen erteilen kann.

Hinweise: In Ergänzung zu den genannten Untersagungen kann das Bundeskartellamt künftig unter erleichterten Voraussetzungen einstweilige Maßnahmen erlassen, um den Wettbewerb zu sichern. Hinsichtlich der vorstehend behandelten Kooperationen wurde insbesondere für Einkaufs- und Vertriebskooperationen mittelständischer Wettbewerbs-Unternehmen Rechtssicherheit geschaffen.

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