Zum Begriff der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht
Neue BFH-Entscheidung zum Begriff der Betriebsstätte
Nach aktueller BFH-Rechtsprechung unterhält ein Unternehmer jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht (BFH-Urteil vom 29.4.2020, Az.: XI R 3/18).
Feste Niederlassung im Umsatzsteuerrecht
Der nationale Betriebsstättenbegriff ist richtlinienkonform wie der Begriff „feste Niederlassung“ auszulegen. Für die Annahme einer festen Niederlassung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige dort über Personal verfügt, das bei ihm selbst angestellt ist, oder über Sachmittel, die sich in seinem Eigentum befinden. Erforderlich ist jedoch eine vergleichbare Verfügungsgewalt des Steuerpflichtigen über Personal- und Sachmittel.
Mithin kann eine Betriebsstätte auch dann vorliegen, wenn diese Mittel über Dienstleister oder den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige
- freien Zutritt zu Räumlichkeiten hat,
- auf die Beschaffung Einfluss nehmen kann oder aber
- Weisungen erteilen darf.
Zudem muss die Struktur von einer gewissen Beständigkeit sein.
Zwischenergebnis: Somit können sich bereits aus dem Auftrag eine entsprechende Struktur und damit die Rechtsfolgen einer festen Niederlassung ergeben.
Auswirkungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Die untergeordnete Organgesellschaft ist gegenüber dem übergeordneten Organträger als unselbstständig anzusehen. Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist nur der Organträger.
Die Wirkungen der Organschaft beschränken sich auf die im Inland gelegenen Unternehmensteile. Ob ein Organträger oder eine Organgesellschaft im Inland oder im Ausland ansässig ist, beurteilt sich nach dem Sitz der Geschäftsleitung. Ist der Organträger im Inland ansässig, so umfasst sein Unternehmen den Organträger selbst (einschließlich der in- und ausländischen festen Niederlassungen) und die inländischen Organgesellschaften. Organgesellschaften im Ausland sowie im Ausland gelegene umsatzsteuerliche Betriebsstätten von Organgesellschaften gehören nicht zum Unternehmen des Organträgers (vgl. Abschn. 2.9 Abs. 6 UStAE).
Hinweis: Hieraus folgt, dass die korrekte Einordnung einer festen Niederlassung auch weitreichende Konsequenzen in Bezug auf Innenumsätze innerhalb von Konzernunternehmen sowie auf den Umfang der zu erklärenden Umsatzsteuerorganschaft haben kann.
Empfehlung: Unternehmer sollten ebenso wie Unternehmensgruppen prüfen, ob ausländische Betriebsstätten vorliegen. Denn mit einer möglicherweise fehlerhaften Einordnung sind umsatzsteuerliche Konsequenzen sowohl im In- wie auch im Ausland verbunden. Neben ggf. nicht oder zu viel abgeführter Umsatzsteuer können sich auch bußgeldrelevante Tatbestände oder steuerstrafrechtliche Konsequenzen ergeben.