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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Maßnahmen für Unternehmen

Der Koalitionsausschuss hatte sich angesichts der fortbestehenden Corona-Krise am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket verständigt. Nachdem das Bundeskabinett am 12.6.2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt hatte, ist das Gesetzgebungsverfahren mittlerweile mit der Zustimmung des Bundesrats am 29.6.2020 abgeschlossen. Nachfolgend werden die Maßnahmen für Unternehmen dargestellt.

Umsatzsteuerliche Maßnahmen

Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%

Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% abgesenkt. Näheres hierzu ist für den Bereich der Dauerleistungen in dem Artikel „Reduzierter Umsatzsteuersatz bei Dauerleistungen" und allgemein im PKF Spezial „Absenkung des Umsatzsteuersatzes“ (Berichtsstand 15.6.2020) nachzulesen.

Hinweis: Für den Monat Juli und im B2B-Geschäft gilt eine Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen USt-Ausweis. Wir empfehlen, von dieser Möglichkeit nur Gebrauch zu machen, wenn die Systemumstellung bis zum 1.7. nicht vollständig umgesetzt werden konnte.

Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten Folgemonats verschoben, falls bereits ein Zahlungsaufschub gem. Art. 110 Buchst. b) oder c) des UZK (Unionszollkodex) bewilligt ist. Der Anwendungszeitpunkt der unbefristeten Neuregelung wird gesondert mit BMF-Schreiben bekannt gegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können.

Einkommensteuerliche Maßnahmen

Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für Unternehmen wird für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 1 Mio. € auf 5 Mio. € erhöht. Damit können Verluste von bis zu 5 Mio. € vom Jahr 2020 für Zwecke der Körperschaft- und Einkommensteuer nach 2019 zurückgetragen werden. Im Fall der Zusammenveranlagung bei gewerblichen Einkünften von natürlichen Personen erhöht sich der Verlustrücktrag von 2 Mio. € auf 10 Mio. €. Der Verlustrücktrag gilt nicht für die Gewerbesteuer.

Vorläufiger Verlustrücktrag 2020

Unter den Voraussetzungen der neuen §§ 110, 111 EStG können als pauschaler Verlustrücktrag nachträglich die Vorauszahlungen für 2019 sowie die Steuerfestsetzung für 2019 pauschal um 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 gemindert werden. Mehr als 30% sind möglich, wenn ein höherer, voraussichtlicher Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen wird.

Befristete Einführung einer degressiven AfA von bis zu 25%

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wird anstelle der linearen Abschreibung die Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25%, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, ermöglicht.

Erhöhung der Kaufpreisgrenze bei der Besteuerung der Privatnutzung von elektrischen Dienstwagen auf 60.000 €

Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro-Kfz sind nur 0,25% des Bruttolistenpreises (bei Anwendung der 1%-Regelung) bzw. nur 25% der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen (bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung) anzusetzen. Dies gilt jedoch bisher nur, wenn der Bruttolistenpreis eben jenes Kfz nicht mehr als 40.000 € beträgt. Diese Kaufpreisgrenze wird zur Steigerung der Nachfrage auf 60.000 € angehoben. Die Änderung gilt ab dem 1.1.2020 für die Bewertung der privaten Nutzung solcher Kfz, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.

Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr

Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist gem. Neuregelung erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Diese befristete Maßnahme soll Liquidität erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der steuerwirksamen Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von IAB nach § 7g EStG um ein Jahr

Investitionsabzugsbeträge (sog. IAB) sind grundsätzlich zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie (steuerwirksam zzgl. Nachzahlungszinsen) rückgängig zu machen. Zur Vermeidung dessen wird die Frist für IAB, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr verlängert.

Erhöhung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von 3,8 auf 4,0

Bislang konnten Einzelunternehmer und Gesellschafter einer gewerblichen Personengesellschaft zur Annäherung an eine rechtsformneutrale Besteuerung maximal das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer anrechnen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 erhöht sich dieser Faktor unbefristet auf 4,0. Somit kommt es nunmehr zu einer Vollanrechnung der Gewerbesteuer bei einem Gewerbesteuersatz von 14% (zuvor 13,3%).

Gewerbesteuer: Erhöhung des Freibetrags für die Hinzurechnung auf 200.000 €

Die Summe der Beträge der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände (z.B. Miet-, Pacht- und Schuldzinsen) sind bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrags nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 100.000 € übersteigen. Dieser Freibetrag wird zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von KMU ab dem Erhebungszeitraum 2020 unbefristet auf 200.000 € angehoben.

Befristete Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungszulage auf 4 Mio. €

Die neue steuerliche Forschungszulage (siehe zu den bisherigen Fördermodalitäten die ausführlichen Erläuterungen in den PKF Nachrichten 05/2020 und 06/2020) wird dadurch attraktiver gestaltet, dass die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage nunmehr von 2 Mio. € auf 4 Mio. € p.a. je Unternehmen erhöht wird. Die Neuregelung findet befristete Anwendung auf alle förderfähigen Aufwendungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstanden sind.

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