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Corona-Schutzschild | Rechtliche Hilfsmaßnahmen

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Der Gesetzgeber hat im Eilverfahren gesetzliche Grundlagen geschaffen, um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, die entstandenen Herausforderungen zu meistern:

1. Kurzarbeitergeld

  • Erhebliche Erleichterungen beim Zugang zum KuG. Diese wurden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen.
  • Die Erleichterungen gelten rückwirkend seit 01.03.2020 und sind bis 31.12.2020 befristet
  • Anspruch auf KuG besteht, wenn bei mindestens 10% der Beschäftigten ein Arbeitsausfall von mindestens 10% vorliegt
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet
  • Der Bezug von KuG ist bis zu 12 Monate möglich
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KuG
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KuG behalten ihre Gültigkeit

2. Stundung Sozialversicherungsbeiträge

  • Corona-Virus: Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Unternehmen und Betriebe, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

3. Rechtliche Maßnahmen

  • Im Bereich des Insolvenzrechts sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.
  • Wesentliche Erleichterungen im Gesellschaftsrecht (insbesondere für Haupt- und Gesellschafterversammlungen) und im Umwandlungsrecht (Fristverlängerungen für Schlussbilanz)
  • Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen.
  • Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge.

Weitere Informationen zu rechtlichen Maßnahmen in der Corona-Krise finden Sie hier.

Erfahren Sie mehr zu finanziellen und steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie zum Thema Jahresabschluss in der Corona-Krise.

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Ihre Ansprechpartner

Reinhard Ewert
München

Kontakt:

PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH – Ihr Partner für Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in München!

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