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Fairness Opinion

Begrenzung von Haftungsrisiken

Das Risiko, für unternehmerische Entscheidungen in Haftung genommen zu werden, steigt aufgrund eines zunehmend komplexeren wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeldes. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft haben bei einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (‚Business Judgement Rule‘ des § 93 Abs. 1 AktG). Dies gilt analog für den Aufsichtsrat, als auch für Entscheidungsträger von Unternehmen anderer Rechtsformen. Die durch eine unternehmerische Entscheidung ausgelöste Transaktion muss finanziell angemessen sein.

Nutzen der Fairness Opinion

Oftmals fehlen dem Entscheidungsträger selbst ausreichende Informationen zur Einschätzung der finanziellen Angemessenheit. Diese Informationslücke schließt die Fairness Opinion eines sachverständigen unabhängigen Dritten. Gleichzeitig wird der Eindruck einer ggf. von subjektiven Interessen geleiteten Entscheidung vermieden. Letztlich bildet die Fairness Opinion einen wesentlichen Baustein im Hinblick auf die erforderliche Dokumentation des Entscheidungsprozesses.

Anwendungsbereiche

  • Öffentliche Erwerbs- und Übernahmeangebote
  • Käufe und Verkäufe von Unternehmen/ Unternehmensteilen
  • Veräußerung von wesentlichen Vermögenswerten (z. B. Patente)
  • Wesentliche betriebliche Investitionen
  • Übertragung von Vermögenswerten zwischen Fonds (z. B. Private Equity Fonds)
  • Generell bei Transaktionen zwischen sich nahestehenden Sphären

Der Nutzen aus einer Fairness Opinion wird dann erreicht, wenn diese qualifiziert im Hinblick auf  Vorgehensweise, Beurteilungs- und Bewertungsmethodik, Nachvollziehbarkeit und Berichterstattung unter Berücksichtigung des berufsrechtlichen Standards "Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions" (IDW S8) erarbeitet wird.

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