Arbeitsrechtlich wichtige Änderungen
- Die Vereinbarung einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis ist (weiterhin) zulässig, muss aber nunmehr „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“ (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG). Welche Maßstäbe für die anzulegende „Verhältnismäßigkeit“ gelten, ist derzeit noch offen. Aufklärung werden auch zu diesem Punkt erst zu erwartende Gerichtsurteile bringen.
- Zudem ist für Pflichtfortbildungen im Arbeitsverhältnis vorgesehen, dass dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden dürfen und diese innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden sollen (§ 111 GewO)
- Weitere gesetzliche Änderungen und Anpassungen finden sich etwa im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Berufsbildungsgesetz.