Neue begriffliche Abgrenzung von Werklieferungen
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war eine Werklieferung anzunehmen, wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Als zusätzliche Voraussetzung für eine Werklieferung muss der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Werk auch einen fremden Gegenstand be- oder verarbeiten. Entgegen der bisherigen Auffassung kann bei einer Be- oder Verarbeitung ausschließlich eigener Gegenstände keine Werklieferung mehr vorliegen.
Die Differenzierung zwischen Werklieferung und Werkleistung ist wesentlich für die Zuordnung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung, was wiederum für die Bestimmung des Liefer- bzw. Leistungsorts entscheidend ist. Bei der Werklieferung bestimmen sich der Ort und Zeitpunkt der Lieferung analog den Regelungen für Lieferungen nach § 3 Abs. 5a, Abs. 6 bis 8 UStG. Damit ist der Ort der Lieferung im Regelfall dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Bei Reihengeschäften kann die Bestimmung des Orts der Lieferung davon abweichen. Die Werkleistung ist den sonstigen Leistungen zuzuordnen, bei welchen sich der Leistungsort nach § 3a UStG bestimmt. Hier wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass die sonstige Leistung dort erbracht wird, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Berücksichtigung findet die Anpassung für alle offenen Fälle, allerdings enthält das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung: In allen Fällen vor dem 1.1.2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer können Unternehmer die Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG – nach den alten Regelungen behandeln.