Versicherungsrechtliche Konsequenzen bei einem Unfall im Homeoffice
In dem verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer im Jahr 2018 morgens auf einer Wendeltreppe gestürzt, die zu seinem Arbeitszimmer führte; die Folge war ein Brustwirbelbruch. Die Berufsgenossenschaft seines Arbeitgebers weigerte sich zu zahlen, obwohl der Angestellte zwecks Arbeit auf dem Weg in sein Arbeitszimmer war. Sie argumentierte, dass der Versicherungsschutz erst im Arbeitszimmer beginne und sich der Unfall nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Der Arbeitnehmer zog vor das Sozialgericht und erhielt in erster Instanz Recht: Die Sozialrichter sahen in dem Fall einen Arbeitsunfall, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zur Arbeit befunden habe.
Das Landessozialgericht widersprach in zweiter Instanz jedoch und argumentierte, dass Wege innerhalb der eigenen Wohnung nicht unter Versicherungsschutz stünden.
Das oberste Bundessozialgericht bestätigte in dritter Instanz dann schließlich die Auffassung der ersten Instanz: Das Treppensteigen habe der Arbeitsaufnahme gedient und sei als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers ein versicherter Betriebsweg. Daher stuften die obersten Sozialrichter den Sturz als Arbeitsunfall ein, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Ergebnis: Bei der Arbeit im Homeoffice sind die Wege innerhalb eines Haushalts also den betrieblichen Wegen gleichgestellt, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sind diese Wege seit Juni 2021 mittlerweile auch nach dem Gesetz ausdrücklich versichert. Bei Arbeitsunfällen, die sich davor ereignet haben, greift das Gerichtsurteil rückwirkend. Nicht nur der Weg für die Arbeitsaufnahme, sondern auch der Weg in die Küche, zum Kaffeeholen, zur Mittagspause oder zur Toilette zählt inzwischen zum Arbeitsweg.