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Zu hoch angesetzte Umsatzsteuer in Rechnungen an Endverbraucher: Neue Rechtslage

Bisher schuldet ein Unternehmer dem Finanzamt nach § 14c Abs. 1 UStG auch einen in einer Rechnung fehlerhaft zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Nach der bisherigen Rechtslage galt dies unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist. Ein aktuelles Urteil des EuGH ändert die Behandlung bei einer Leistung an einen Endverbraucher. Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung nun reagiert.

EuGH-Entscheidung zum zu hohen Steuerausweis

Das Verfahren des EuGH behandelte eine österreichische GmbH, welche Indoor-Spielplätze betreibt. Die GmbH stellte an ihre Kunden Rechnungen mit dem Regelsteuersatz aus, obwohl die Leistung nur einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlag. Das zuständige Finanzamt verlangte eine Rechnungskorrektur, andernfalls müsse die unrichtig zu hoch angesetzte Steuer abgeführt werden. Nach dem EuGH-Urteil vom 8.12.2022 (Az.: C-378/21) liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, da der Endverbraucher des Spielplatzbetreibers keine Vorsteuer ziehe. Art. 203 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sei nicht anwendbar mit der Folge, dass die zu Unrecht überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht geschuldet werde. 

Anwendung des § 14c Abs.1 UStG eingeschränkt

Das BMF hat dieses EuGH-Urteil mit Schreiben vom 27.2.2024 (Az.: III C 2 - S 7282/19/10001 :002) in die deutschen Anwendungsvorschriften übernommen. Wird eine von einem Unternehmer tatsächlich ausgeführte Leistung mit einem unrichtigen Steuerausweis an Endverbraucher berechnet, entsteht nach diesem BMF-Schreiben keine Steuer nach § 14c Abs.1 UStG. Die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG bleibt bis auf eine Kleinunternehmerbestimmung unberührt. 

Hinweis: Ein unberechtigter Steuerausweis führt aber weiterhin zu einer Steuerschuld.

Unterscheidung nach dem Rechnungsempfänger

Endverbraucher im Sinne des EuGH sind Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln. Rechnungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich unterfallen dem Urteil nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Vorsteuerabzug tatsächlich vorgenommen wurde. Schädlich für die Anwendung des Urteils ist allein die theoretische Möglichkeit der Vorsteuerziehung. Eine nachträgliche Optierung und ein dann teilweiser Steuerabzug gem. § 15a UStG könne, so das BMF-Schreiben, in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden mit der Folge einer Gefährdung des Steueraufkommens.

Aufteilung in Mischfällen

Bei Leistungen sowohl an einen Endverbraucher als auch an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (Mischfälle) ist nach dem BMF-Schreiben vom 27.2.2024 das EuGH-Urteil nur auf den Endverbraucher anzuwenden. Es wird eine Aufteilung vorgenommen.

Solange kein Ausfall des Steueraufkommens gegeben ist, kann anhand der Leistungsart unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger Endverbraucher ist oder ein steuerabzugsberechtigter Unternehmer. Es wird der Leistungskatalog des Abschn. 3a.2 Abs. 11a UStAE zur Beurteilung herangezogen. Sollte jedoch von vornherein klar sein, dass der Unternehmer die Leistung für nichtunternehmerische Zwecke nutzt, wird der o.g. Katalog nicht angewendet.

Nachweispflicht des Unternehmers

Gemäß dem geänderten UStAE muss der Unternehmer dem Finanzamt glaubhaft beweisen, dass die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt wurde. Kann nicht hinreichend beurteilt werden, ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmer oder ein Endverbraucher ist, ist das Urteil nicht anwendbar. Die Finanzbehörde muss andererseits nachweisen, ob es sich bei dem fehlerhaften Steuerausweis um einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis handelt.

Ausblick: Fraglich ist, wie das Urteil in der Praxis umgesetzt wird. Die Aufteilung zwischen Endverbraucher und Unternehmer kann schwierig sein und zu hohem Verwaltungsaufwand bei Unternehmen führen. Auch hat sich der österreichische Verwaltungsgerichtshof mit weiteren Fragen in dieser Sache an den EuGH gewandt. Das Urteil könnte seitens des EuGH nochmals konkretisiert werden. Beim BFH sind zwei Revisionsverfahren in der Sache anhängig (Az.: V R 16/22, XI R 25/23). Die Grundsätze des EuGH-Urteils sind nach dem BMF-Schreiben auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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