Corona-Schutzschild | Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Zur Verbesserung der Liquidität der vom Coronavirus betroffenen Unternehmen haben sich Bund und Länderfinanzbehörden auf ein umfangreiches Maßnahmenpaket verständigt, die laufende Belastung durch Steuerzahlungen erheblich zu reduzieren. Die steuerlichen Entlastungen sehen drei konkrete Maßnahmen vor:
1. Stundung von Steuerzahlungen
Von Corona betroffene Unternehmen können sich auf entsprechenden Antrag ihre fälligen Steuerzahlungen zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten prinzipiell zinsfrei stunden lassen. Der Antrag kann für die bis Ende 2020 fällig werdenden Steuern bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden. Eine besondere Begründung ist nicht erforderlich, nur muss dargelegt werden, dass das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von Corona betroffen ist.
Gilt für: Einkommen-, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Hinweis: Eine Stundung ist formal ausgeschlossen für Lohnsteuer, Haftungsschulden, bereits bezahlte Steuern und Steuern, deren Höhe noch nicht feststeht.
2. Anpassung von Vorauszahlungen und Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Zudem können Steuerpflichtige, soweit sie Steuervorauszahlungen in 2020 zu leisten haben, die Höhe ihrer Vorauszahlungen anpassen bzw. ggf. auch auf Null reduzieren, wenn und soweit sich aufgrund der Planung abzeichnet, dass die Einkünfte gegenüber dem für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgeblichen Veranlagungszeitraum geringer ausfallen werden. Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Stundung der Steuerzahlungen gestellt werden.
Gilt für: Einkommen-, Körperschaftsteuer und die Festsetzung des Gewerbesteuer-Meßbetrages 2020 für Vorauszahlungszwecke.
3. Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen
Bis zum Ende des Jahres wollen die Finanzämter auf eine Vollstreckung fälliger Steuerverbindlichkeiten verzichten, sobald der Steuerpflichtige darlegt, dass er unmittelbar und erheblich durch Corona betroffen ist. Die dafür üblicherweise in diesem Zeitraum anfallenden Säumniszuschläge sollten erlassen werden.
Gilt für: Einkommen-, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
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Weiterführende Informationen finden Sie auch bei den Ministerien:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html
https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/